Bezirksverwaltungsgesetz prüfen

Sachverhalt

Mit der Wahlrechtsreform 2009 wurde die Sperrklausel für die Hamburger Bezirkswahlen auf drei Prozent herabgesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Wahrscheinlichkeit deutlich gestiegen ist, dass auch Parteien mit weniger als drei Abgeordneten in den Bezirksversammlungen vertreten sind. Da das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in § 10 Absatz 2 regelt, dass eine Fraktion aus mindestens drei Abgeordneten besteht, haben diese Parteien keinen Fraktionsstatus. Einige Rechte, die für die Arbeit in der Bezirksversammlung von großer Bedeutung sind, behält das BezVG ausschließlich Fraktionen vor. Dies betrifft zum Beispiel das Auskunftsrecht nach § 24 BezVG (Große Anfragen). Auch sind Parteien mit nur zwei Abgeordneten bei dringlichen Beschlüssen des Hauptausschusses, die dieser anstelle der Bezirksversammlung fällt, nicht repräsentiert.

In der Eimsbütteler Bezirksversammlung sind seit den Wahlen 2014 zwei Parteien mit weniger als drei Abgeordneten vertreten. Daher entstanden zu Beginn der 20. Wahlperiode die entsprechenden Fragen, inwieweit diese Parteien ausreichend an der parlamentarischen Arbeit partizipieren können.

Die naheliegenden Lösungsansätze, zusätzliche Sitze im Hauptausschuss für Parteien mit nur zwei Abgeordneten einzuräumen oder das Recht Große Anfragen zu stellen auch auf zwei Abgeordnete zu erstrecken, bergen allerdings Probleme. Es besteht die Gefahr, dass dadurch entweder die Ausschüsse unproportional besetzt würden, also kleine Parteien im Verhältnis viel mehr Stimmen hätten als ihnen im Vergleich zu anderen Parteien zustünde oder wenn andere Parteien Ausgleichsmandate nach § 17 Absatz 1 BezVG erhielten, die Ausschussgröße unverhältnismäßig bürokratisch „aufgebläht“ würde. Zudem muss auch beachtet werden, dass die Einzelabgeordneten im Vergleich zu Parteien mit zwei Abgeordneten durch eine solche Änderung nicht unverhältnismäßig benachteiligt würden. Die bisherige Regelungssystematik des BezVG müssten insoweit behutsam angepasst werden.

Petitum

Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Hamburgischen Bürgerschaft und dem Senat dafür einzusetzen, dass diese prüfen, wie das Hamburgische Bezirksverwaltungsgesetz im Hinblick auf die parlamentarische Partizipation von Parteien mit nur zwei Bezirksabgeordneten − insbesondere im Hinblick auf das Recht Große Anfragen zu stellen und die Mitwirkung im Hauptausschuss, wenn dieser Beschlüsse anstelle der Bezirksversammlung fällt − gestärkt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die im Sachverhalt skizzierten Folgeproblematiken vermieden werden und die Hamburgische Bürgerschaft die Angelegenheit in der nächsten Wahlperiode fortführt.

Gabor Gottlieb und SPD-Fraktion