Erhalt und Unterschutzstellung der Grindelkatzen

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Rüdiger Rust, Jutta Seifert, Anne Schum, Peter Schreiber, Mechthild Führbaum, Ernst Christian Schütt, Koorosh Armi, Sabine Jansen, Dagmar Bahr, Hannelore Köster, Charlotte Nendza, Ines Schwarzarius, Monika Rüter, Ralf Meiburg, Nils Harringa, Wilfried Mahnke und Petra Löning (SPD-Fraktion)

Die Anfrage wird – von der Kulturbehörde – wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:

An der Fassade des Hauses Oberstraße 2 befindet sich zum Grindelberg hin ein Wandgemälde, das der Künstler Georges-Louis Puech im Jahr 1982 angefertigt hat. Das auf der beinahe fensterlosen Seite des Hauses abgebrachte Bild, das zwei schwarz-weiße Katzen vor einem zur Alster hin geöffneten Fenster zeigt, ist bei vielen Einwohnern Hamburgs bekannt und beliebt.

Ein Erhalt des gemeinhin „Grindelkatzen“ genannten Wandbildes im Stadtteil Harvestehude sollte aufgrund seines stadtbildprägenden Charakters im öffentlichen Interesse liegen. Bisher steht das Gemälde nicht unter besonderem Schutz, etwa durch das Denkmalschutzamt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

1. Wurde die Denkmalwürdigkeit des Wandbildes am Haus Oberstraße 2 bereits geprüft?
a. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum nicht?

2. Wann ist gegebenenfalls eine neue Überprüfung möglich?

3. Wie beurteilt die Behörde die Möglichkeit, das Wandbild – insbesondere zur Wahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes – unter (Denkmal-)Schutz zu stellen?

4. Wird die Behörde eine Prüfung des Wandbilds auf seine Denkmalwürdigkeit veranlassen? Wenn ja, wann ist gegebenenfalls mit einem Ergebnis zu rechnen?

Das Wandbild von Georges-Louis Puech an der Fassade des Hauses Oberstraße 2 entstand 1982 und wurde 1993 nach der Anbringung eines Wärmedämmputzes völlig erneuert. Anfang 2016 wurde der Denkmalwert geprüft, mit vorläufig negativem Ergebnis:

Um die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Bedeutung so abschließend zu beurteilen, wie es für eine Unterschutzstellung nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz erforderlich ist, braucht es unter anderem einen gewissen zeitlichen Abstand. Erst im Rückblick, auf der Basis grundlegender Forschungserkenntnisse zur jeweiligen Epoche, kann eine denkmalfachliche Beurteilung ohne zeitgenössische, oft emotional geprägte Bewertung erfolgen.

Ohne bedeutsame neue Erkenntnisse erscheint eine erneute Überprüfung der Denkmalwürdigkeit erst in einigen Jahren sinnvoll zu sein.