Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Rüdiger Rust (SPD-Fraktion)
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Das Grundstück Emil-Andresen-Straße 36 (Flurstück Nr. 2309) weist rückwärtig keine Garage auf. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung auf das Grundstück Emil-Andresen-Straße 38/38a (Flurstück Nr. 4270) bezieht, das in dem Lageplan zur Kleinen Anfrage gekennzeichnet wurde.
Sachverhalt
Im hinteren Bereich des Grundstücks Emil-Andresen-Straße 36 (siehe Lageplan) wurde ein Gebäude errichtet, welches augenscheinlich als Garage genutzt wird.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:
1. Ist dort ein Gebäude zulässig?
Es gilt der Bebauungsplan Lokstedt 50 mit der Ausweisung „Reines Wohngebiet“. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen können bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind. Dies wäre zum Beispiel eine Garage, die eine bestimmte Größe nicht überschreitet (eingeschossige Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m sind zulässig).
a. Wenn nein, welche Maßnahmen werden oder wurden durch die Verwaltung eingeleitet?
Die Bauaufsicht wird die Eigentümer des Grundstücks anhören und im Anschluss prüfen, ob eine Genehmigung für die Garage nachträglich erteilt werden kann. Das weitere
Verwaltungshandeln ist abhängig von dem Ergebnis dieser Prüfung.
b. Wenn ja, ist für die Errichtung eine Genehmigung erforderlich gewesen?
Die Hamburgische Bauordnung hat geregelt, für welche Vorhaben kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist: So ist eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude verfahrensfrei. Die Garage weist augenscheinlich eine höhere Bruttogrundfläche auf und hätte somit vor der Errichtung einer Genehmigung bedurft.
i. Wenn ja, wann wurde die entsprechende Genehmigung beantragt bzw. erteilt?
Eine entsprechende Genehmigung wurde nicht beantragt.
ii. Wenn nein, welche Maßnahmen werden oder wurden durch die Verwaltung eingeleitet?
Siehe Antwort zu Frage a.