Landschaftsschutzgebiet in Schnelsen umgepflügt

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung, Jan Ohmer (SPD-Fraktion)

Sachverhalt Das vom Kollauwanderweg bis an die Grundstücke des Hirschsprungs (Stadtteil Schnelsen) angrenzende Landschaftsschutzgebiet (angrenzend an den Waldkindergarten) wurde am 23.05.2014 komplett umgepflügt. Bereits am 21.04.2014 wurde sämtlicher hochstehender Bewuchs auf dieser Fläche beseitigt/entfernt. Bis zum 25.04.2014 wurde dort eine Saat eingebracht.

Diese (private) Fläche im Landschaftsschutzgebiet wurde vor nicht langer Zeit als artenreiches Grünland kategorisiert, von welchem nun nichts mehr zu sehen ist. Die von Joggern, Spaziergängern, Anwohnern und Hundehaltern genutzte Durchwegung ins Niendorfer Gehege ist ersatzlos durch die Umpflügmaßnahmen verschwunden. Zugang zur Fläche u.a. über Sellhopsweg/Ecke Hirschsprung (s.Anlage 1 – Foto).

 

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Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter / das Bezirksamt:

1. Wurde diese Maßnahme im Landschaftsschutzgebiet vom Bezirksamt genehmigt / oder hatte das Bezirksamt hiervon Kenntnis? Wenn ja, wann? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage? Wenn ja, mit welchen Auflagen?

Nein.

2. Wann wurde die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Fläche das letzte mal vom Bezirksamt in Augenschein genommen? Vor welchem Hintergrund ist dies geschehen?

Am 28.4.2014 wegen Anrufen von Anwohnern.

3. Sind derartig umfangreiche Maßnahmen ohne Genehmigung (oder Kenntnis) seitens des Bezirksamts erlaubt? Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlagen?

Ja, weil die übliche landwirtschaftliche Nutzung in der Landschaftsschutz-Verordnung (LSVO) freigestellt ist, d.h. keiner Genehmigung bedarf. Ob damit ein genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft durchgeführt wurde, wird von der Naturschutzabteilung der BSU im Rahmen ihrer Zuständigkeit geprüft.

4. Welche Konsequenzen hat diese Maßnahme für Eigentümer und Pächter, sollte diese Maßnahme „rechtswidrig“ erfolgt sein?

Das liegt im Ermessen der BSU. Möglich sind Duldung, Nutzungsuntersagung, Anordnung der Wiederherstellung, Anordnung von Kompensationsmaßnahmen, Anordnung einer Ersatzzahlung.

5. Ist dem Bezirksamt bekannt, wer die Maßnahmen (Umpflügung und Einbringung von Saatgut) durchgeführt/veranlasst hat? Wenn ja, wer?

Nein.

6. Kann der entstandene Schaden hinsichtlich Natur- und Landschaftsschutz beschrieben oder beziffert werden?

Durch eine Einordnung der Vorher/Nachher-Zustände in Bewertungssysteme kann die Veränderung von Wertstufen oder von Bewertungspunkten ermittelt werden.

7. Welche Auswirkungen haben die Maßnahmen auf das Landschaftsschutzgebiet?

Keine. Der Anbau von Futtergräsern ist eine übliche landwirtschaftliche Nutzung.

8. Kann der Eigentümer/Pächter der Fläche veranlasst werden, die Fläche wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen (ggfls. auch die bisherige Durchwegung zum Niendorfer Gehege)? Wenn ja, durch wen? Wenn ja, wann?

Siehe Antwort zu 4.