Osterfeuer auf privaten Grundstücken

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Wolfgang Düvel, Rüdiger Rust und Jutta Seifert – SPD-Fraktion
Die Anfrage wird – von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt – wie folgt beantwortet:

Sachverhalt/Fragen:

Der Trend, ein privates Osterfeuer auf Grundstücken abzubrennen, nimmt von
Jahr zu Jahr stetig zu. Offensichtlich wächst so auch die Erkenntnis, den
Gartenmüll kostengünstig zu entsorgen. Solchermaßen zeitgleich abbrennende
Holzberge stellen nicht nur für die Nachbarschaft eine Zumutung (je nach
Windrichtung) dar, sondern sie verursachen einen Smog, der in einer Zeit
strenger Auflagen (Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG) unangemessen
scheint.
Frage:

Sind Osterfeuer auf privatem Grund statthaft und wenn ja, welche Sicherheitsauflagen bestehen dafür?

Das Abbrennen von Osterfeuern oder auch Sonnenwendenfeuern ist ein alter Brauch. Osterfeuer und/oder Sonnenwendenfeuer werden in der Regel geduldet, wenn bestimmte Verhaltensregeln eingehalten werden und keine Gefährdung und übermäßige Belästigung Dritter eintritt (siehe Anlage).

 

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