Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Paulina Rügge (SPD-Fraktion)
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Der Pöseldorfer Weg ist eine schmale Wohnstraße in den Stadtteilen Harvestehude und Rotherbaum, die zwischen Harvestehuder Weg und Mittelweg größtenteils als Einbahnstraße in Nord-Süd-Richtung verläuft. Im Bereich der Einmündung in die Milchstraße gibt es jedoch kein Straßenschild, bzw. hängt dort nur ein einfaches Pappschild.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:
1. Ist der Bezirk Eimsbüttel im Fall des Pöseldorfer Wegs Straßenbaulastträger?
Ja.
a) Falls ja, warum ist an der beschriebenen Stelle kein (reguläres) Straßennamensschild angebracht?
Bisher lagen keine Beschwerden vor. Die Sachlage wird vor Ort überprüft und ggf. die Aufstellung eines neuen Schildes veranlasst.
b) Falls nein, wem obliegt die Straßenbaulast?
Entfällt.
2. Gibt es Vorschriften für die Anbringung von Straßennamensschildern?
Wenn ja, welche?
Das Straßennamensschild hat gem. StVO § 42 Absatz 2 Abschnitt 10 (Wegweisung), als Verkehrszeichen 437 entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Eine Vorschrift bezüglich der Aufstellung und Standorte gibt die StVO nicht vor. Für die bauliche Anbringung sind folgende Vorgaben einzuhalten:
HAV (Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
IVZ-Norm (Industrienorm für Aufstellvorrichtungen von Standard-Verkehrszeichen)
3. Wer ist in Hamburg für die Anbringung von Straßennamensschildern zuständig?
Der Bezirk als Straßenbaulastträger.