Ausnahmen von der Lärmschutzverordnung während der Fußball WM

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung, Marc Schemmel und Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)

Sachverhalt Bei Fußball-WMs sind Live-Übertragungen als organisiertes Public-Viewing oder in Gaststätten und Bars überaus beliebt. Bei der diesjährigen Weltmeisterschaft in Brasilien werden viele Spiele aber erst zu später Stunde stattfinden. Etwa die Hälfte der Vorrundenspiele beginnt nach 22 Uhr oder nach 24 Uhr deutscher Zeit. Für die Übertragungen gerade in Gaststätten insbesondere in Wohnlagen führt dies zu einem Konflikt mit den Lärmschutzregeln gerade wenn die Spiele im Freien gezeigt werden sollen.

Die Bundesregierung hat reagiert und am 02.04.2014 einen Kabinettsbeschluss gefasst und die Lärmschutzverordnung vorübergehend gelockert, sodass die Übertragungen auch nach 22 Uhr und in Ausnahmen auch nach Mitternacht erlaubt werden können. Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Allerdings regelt die Verordnung des Bundes nur, dass die bisherigen Grenzen vorübergehend gelockert werden. Die Entscheidung wie vor Ort davon Gebrauch gemacht wird, liegt jedoch bei den jeweiligen Kommunen.

Daher fragen wir den Bezirksamtsleiter:

1. Wird der Bezirk Eimsbüttel – die Zustimmung des Bundesrats zu der Verordnung vorausgesetzt – von der Lockerung gebrauch machen? Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja:

2. Welche Kriterien werden dabei für die Anwendung der Lockerungen zu Grunde gelegt? Werden die Lockerungen im ganzen Bezirk gleichermaßen gelten?

3. Wie werden die Ausnahmen für Spiele nach 24 Uhr erteilt? Welche Kriterien werden dabei zu Grunde gelegt?

4. In wie weit werden die bezirklichen Gremien über die Handhabung der Lockerungen und der Ausnahmen nach 24 Uhr befasst?

Das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt hat ebenfalls aus der Presse erfahren, dass die Bundesregierung einen Kabinettbeschluss über die Lockerung der Lärmschutzbestimmungen zur anstehenden WM gefasst hat. Weiteres zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens, sowie die Inhalte der Regelung sind hier noch nicht bekannt. Gleichwohl stimmen sich die beteiligten Fachbereiche aufgrund der bereits geltenden Landesverordnung ab. Endgültiges kann aber erst mit Inkrafttreten der Bundesverordnung ausgesagt werden.

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