B-Plan Eidelstedt 68

Arbeitsplatzkonzept der Höffner Möbelgesellschaft
Selbstverpflichtungen der Höffner Möbelgesellschaft vom 24.02.2009
Kleine Anfrage des Bezirksabgeordneten Jan Ohmer (SPD-Fraktion)

Fragen an die Bezirksamtsleitung:

Inzwischen sind die Verpflichtungen textlich leicht modifiziert worden (s. neue Broschüre, verteilt auf letzter öffentlicher Anhörung). Z. B. Eidelstedt wird durch Eimsbüttel ersetzt etc..
Nachfolgende Fragen beziehen sich auf die Ursprungsversion und müssen gegebenenfalls durch die geänderten Begriffe ausgetauscht werden. Das ändert aber nichts an den Inhalten.

Der arbeitsmarktpolitische Aspekt hat im Abwägungsprozess der Verwaltung eine wichtige Rolle gespielt.
Auf Seite 9 der Mitteilung der Verwaltung für den Stapla am 01.12.2009 wurde eine Einschränkung insofern gemacht, dass die Verpflichtungen Höffners in Bezug auf Arbeitsplätze und Ökologie vertraglich in einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden und dass sich die Zusagen Höffners vertraglich rechtssicher sichern lassen und somit einen Vorteil vor den anderen Alternativen hätten.

Die Verwaltung hat im Abwägungsprozess des B-Plan Eidelstedt 68 zugunsten von Höffner entschieden.
In den Abwägungsprozess sind auch Regelungen eingeflossen, die in einem städtebaulichen Vertrag mit Höffner vereinbart werden sollen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter, sowie die Verwaltung des Bezirks Eimsbüttel bezogen auf die o.g. Selbstverpflichtung der Höffner Möbelgesellschaft:

Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Verwaltung:

Die Firma Möbel Höffner hat im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung auf
der ehemaligen Saggaufläche im Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs Eidelstedt
68 ein Angebot für ein „Arbeitsplatzkonzept“ für den geplanten Möbelmarkt unterbreitet.
Dieses umfasst die Schaffung von 400 Arbeitsplätzen, davon 30 Ausbildungsplätze
und die im Konzept formulierten Rahmenbedingungen hierzu. Die Verwaltung beabsichtigt, die für die Firma Höffner aus diesem Angebot resultierenden Verpflichtungen in einem sich ergänzenden „Instrumentenpaket“ zu sichern. Dieses besteht aus:

• Städtebaulichem Vertrag,
• freiwilliger, einseitiger Selbstverpflichtungserklärung der Firma Möbel Höffner,
• Abschluss eines Dienstleistungsvertrags zwischen der Agentur für Arbeit und
der Firma Möbel Höffner (in Vorbereitung).

Für städtebauliche Verträge gilt wie bei allen öffentlich-rechtlichen Verträgen das
Gebot des sachlichen Zusammenhangs, d.h., die vom Vertragspartner erbrachte
Leistung muss im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der
Verwaltung stehen. Vorliegend fehlt es hinsichtlich der im „Arbeitsplatzkonzept“ angedachten Regelungen der Arbeits- und Einstellungsmodalitäten (z.B. Meistbegünstigungsklausel) am Sachzusammenhang mit den mit der Bebauungsplanung Eidelstedt 68 verfolgten städtebaulichen Zielen. Derartige Regelungen können insofern aus rechtlichen Gründen nicht in den Städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden. Die Firma Möbel Höffner hat sich unter diesen Voraussetzungen in einer freiwilligen, einseitigen Selbstverpflichtungserklärung vom 10. Februar 2010 (s. Anlage) zur verbindlichen Übernahme dieser Verpflichtungen bereit erklärt.
Dagegen sind Regelungen zur Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen im städtebaulichen Vertrag zulässig, da sie der Förderung der
mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele dienen. Diese können und werden daher
auch – einschließlich der Verpflichtung zum Nachweis („Rechenschaftsbericht“) der
geschaffenen Arbeits- und Ausbildungsplätze durch den Investor – im Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplanentwurf Eidelstedt 68 gesichert werden.
Außerdem ist geplant, dass die Agentur für Arbeit und die Firma Möbel Höffner einen
Dienstleitungsvertrag über die Modalitäten von Einstellungen abschließen. Dieser
Vertrag wird derzeit zwischen den Vertragspartnern verhandelt.

Im Stadtplanungsausschuss am 16. Februar 2010 ist Gelegenheit die in der kleinen
Anfrage des Bezirksabgeordneten Jan Ohmer unter Punkt 1 bis 12 aufgeführten
Themenbereiche ausführlicher zu erörtern. Ein Vertreter der Agentur für Arbeit wird
zu diesem Termin ebenfalls anwesend sein und auf Fragen antworten. Vor diesem
Hintergrund beschränkt sich die Antwort der Verwaltung zur Kleinen Anfrage vom
21.01.2010 auf die knappe Darstellung der Sachzusammenhänge.

1 Ausführungen zum Thema: Persönliches Einstellungsgespräch

Ist diese Zusage/ dieses Vorhaben rechtlich zulässig (AGG*)?
Wenn ja: Soll das in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag geregelt werden?
Wenn ja: Wie könnte eine durchsetzbare Formulierung im städtebaulichen Vertrag etwa lauten?

Die Regelung der Einstellungsmodalitäten (hinsichtlich eines persönlichen Einstellungsgesprächs) betrifft ausschließlich das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und unterliegt der Arbeitsvertragsautonomie.
Wie in der Vorbemerkung erläutert, kann die Verwaltung dies nicht in einem städtebaulichen Vertrag regeln.

2 Ausführungen zum Thema: Meistbegünstigungsklausel

Ist diese Zusage/dieses Vorhaben rechtlich zulässig (AGG*)?
Wenn ja: Soll das in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag geregelt werden?

Wenn ja: Wie könnte eine durchsetzbare Formulierung im städtebaulichen Vertrag etwa lauten? Wie ist unter diesen Aspekten die Empfehlung der Gutachter zu werten, die Grenzen der Meistbegünstigungsklausel noch enger zu ziehen?

Die Regelung der Einstellungsmodalitäten (hinsichtlich der sog. Meistbegünstigungsklausel) betrifft ausschließlich das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und unterliegt der Arbeitsvertragsautonomie. Die Verwaltung kann dies nicht in einem städtebaulichen Vertrag regeln. Hierzu liegt eine freiwillige, einseitige Selbstverpflichtungserklärung der Firma Möbel Höffner vor (s. Anlage).

3 Ausführungen zum Thema: Chancengleichheit

Ist diese Zusage/dieses Vorhaben rechtlich zulässig (AGG*)?
Wenn ja: Soll das in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag geregelt werden?

Wenn ja: Wie könnte eine durchsetzbare Formulierung im städtebaulichen Vertrag etwa lauten?

Wie ist unter diesen Aspekten die Empfehlung der Gutachter zu werten, die Gebietsgrenzen für Migranten und Migrantinnen noch enger zu ziehen?

Nach dem Verständnis der Verwaltung handelt es sich bei den Ausführungen zur
Chancengleichheit lediglich um die Wiedergabe der bestehenden Rechtslage. Die
Verwaltung kann dies nicht in einem städtebaulichen Vertrag regeln. Hierzu liegt eine freiwillige, einseitige Selbstverpflichtungserklärung der Firma Möbel Höffner vor (s. Anlage).

4 Ausführungen zum Thema: Mitarbeiter über 50 Jahre

Teilt die Verwaltung die Meinung, dass dies keine verwertbare Zusage ist? Höffner nimmt Monteure und handwerklich arbeitende Mitarbeiter davon aus. Ist dies nicht arbeitsmarktpolitisch kritisch zu sehen, da damit ein Arbeitgeber ausdrückt, auf solchen Stellen nicht Personen über 50 Jahre zu beschäftigen?

Die Regelung der Einstellungsmodalitäten (hinsichtlich des Alters der einzustellenden
Mitarbeiter) betrifft ausschließlich das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und unterliegt der Arbeitsvertragsautonomie. Die
Verwaltung kann dies nicht in einem städtebaulichen Vertrag regeln.

5 Ausführungen zum Thema: Mitarbeiter aus der Arbeitslosigkeit

Soll das in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag geregelt werden? Wenn ja: Wie könnte eine durchsetzbare Formulierung im städtebaulichen Vertrag etwa lauten?

Die Regelung der Einstellungsmodalitäten (hinsichtlich der Einstellung Arbeitsloser)
betrifft ausschließlich das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und
dem Arbeitnehmer und unterliegt der Arbeitsvertragsautonomie. Die Verwaltung
kann dies nicht in einem städtebaulichen Vertrag regeln. Hierzu liegt eine freiwillige,
einseitige Selbstverpflichtungserklärung (mit Strafversprechen) der Firma Möbel Höffner vor (s. Anlage). Dieses wird ggf. zusätzlich Gegenstand des Dienstleistungsvertrags zwischen der Firma Möbel Höffner und der Agentur für Arbeit sein.

6 Ausführungen zum Thema: Ausbildungsplätze

Soll das in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag geregelt werden? Wenn ja: Wie könnte eine durchsetzbare Formulierung im städtebaulichen Vertrag etwa lauten?
Gelten die Zusagen – wenn rechtlich zulässig – für die Auszubildenden auch aus den Punkten 1 – 3? Ist die Zusage so zu verstehen, dass dauerhaft (und sofern im angestrebten städtebaulichen Vertrag dann auch zu regeln) in jedem künftigen Jahr 10 Personen ausgebildet werden (und nicht nur die Ausbildungsplätze
bereitgestellt werden)?

Die Verwaltung beabsichtigt, im städtebaulichen Vertrag eine mittels Vertragsstrafe
gesicherte Regelung zur Schaffung von 30 Ausbildungsplätzen aufzunehmen, da es
sich dabei um einen abwägungsbeachtlichen Belang handelt, der der Förderung und
Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele dient. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung wird derzeit mit dem Investor abgestimmt.

7 Ausführungen zum Thema: Vertragsbindung

Soll die Vertragsbindung in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag geregelt werden?
Es ist anzunehmen, dass während der Probezeit (bis etwa 6 Monate nach Eröffnung) aus welchen Gründen auch immer (eigene Kündigung, gewünschte Qualifikation ist doch nicht da, Krankheit, etc. etc.) Mitarbeiter ausscheiden.

Sollen alle Regelungen 1 – 10 etc. (wenn rechtlich zulässig und im städtebaulichem Vertrag überhaupt regelbar) nur für die verbleibenden Mitarbeiter gelten, und was gilt für die dann neu eingestellten Mitarbeiter (Ersatz für die Ausgeschiedenen)?

Was bedeutet die Formulierung: „….. oder das Vertragsverhältnis zu lösen!“?

Wie könnte eine durchsetzbare Formulierung im städtebaulichen Vertrag etwa lauten?

Die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse (durch Regelungen der Vertragsbindung)
betrifft ausschließlich das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und
dem Arbeitnehmer und unterliegt der Arbeitsvertragsautonomie. Die Verwaltung
kann dies nicht in einem städtebaulichen Vertrag regeln. Dieses wird ggf. Gegenstand des Dienstleistungsvertrags zwischen der Firma Möbel Höffner und der Agentur für Arbeit sein.

8 Ausführungen zum Thema: Ganztagsarbeitsplätze

Im Teil 4.2.4 des Gutachtens heißt es: …… dass es einen größeren Anteil an Teilzeitarbeitsplätzen und Beschäftigten auf 400€ Basis geben wird.

Wie steht das zu den Aussagen von Höffner, bis auf Aushilfen an der Kasse
(= maximal 5% der Beschäftigten) nur Ganztagskräfte beschäftigen zu wollen?

Im Allgemeinen wird zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften unterschieden.
Was versteht Höffner/die Verwaltung unter Ganztagskraft? Wie soll ermittelt werden, dass ein Mitarbeiter/ Bewerber „ausdrücklich wünscht“, keinen Vollzeit-/Ganztagsarbeitsvertrag zu bekommen.
Soll die Vollzeitregelung in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag geregelt werden?
Wenn ja: Wie könnte eine durchsetzbare Formulierung im städtebaulichen Vertrag etwa lauten?

Die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse (durch Regelungen über Ganztagsarbeitsplätze) betrifft ausschließlich das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und unterliegt der Arbeitsvertragsautonomie. Die Verwaltung kann dies nicht in einem städtebaulichen Vertrag regeln. Hierzu liegt eine freiwillige, einseitige Selbstverpflichtungserklärung der Firma Möbel Höffner vor (s. Anlage). Ggf. werden auch im Dienstleistungsvertrag zwischen der Firma Möbel Höffner und der Agentur für Arbeit Regelungen getroffen.

9 Ausführungen zum Thema: Mitarbeitervertretung

Eigentlich nichts Erwähnenswertes, da nach dem Betriebsverfassungsgesetz den Mitarbeitern das Recht auf die Bildung eines Betriebsrates und den damit verbundenen Arbeitnehmerrechten eingeräumt wird und dem Arbeitgeber die Verpflichtung zu diversen Dingen.
Insofern kann ein Arbeitgeber nicht „dafür sorgen, dass spätestens ein Jahr nach Eröffnung ein Betriebsrat installiert wird“, weil es nicht in seinem Ermessen liegt. Die Mitarbeiter könnten sich ja entscheiden erst später oder gar keinen Betriebsrat zu bilden. Zudem sind Regelungen z. B. bezüglich weiblicher und männlicher Mitarbeiter etc. zu beachten, die sich der Einflussnahme des Arbeitgebers entziehen.

Kann sich die Verwaltung bei Höffner erkundigen und bekannt geben, wie viele rechtlich selbständige Firmen sich hinter der Höffner-Gruppe mit mehr als 20 Arbeitnehmern verbergen und wie viele davon einen Betriebrat aufweisen?
Falls Höffner die Angaben nicht machen will, können sie zumindest für die Möbelhäuser bekannt gegeben werden?

Die Firma Möbel Höffner hat zugesagt, das sie die Errichtung einer Mitarbeitervertretung am Standort Eidelstedt unterstützen wird. Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse zur rechtlichen Ausgestaltung der Firma Möbel Höffner vor.

10 Ausführungen zum Thema: Transparenz

Sollen die hierunter zugesagten Regelungen in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag vereinbart werden?
Wenn ja: Wie ist diese Offenlegung mit dem gesetzlich geregelten Datenschutz gestattet?
Wenn ja: Wer/welches Dezernat/Abteilung wäre im Bezirksamt mit der Prüfung zu beauftragen?
Wenn ja: Ständen der Stelle unter dem Personaldruck und den weiter angekündigten Sparmaßnahmen die nötigen zeitlichen und fachlichen Qualifikationen zur Verfügung?
Siehe auch Bemerkungen zu „Rechenschaftsbericht“.

Die Verwaltung kann in einem städtebaulichen Vertrag keine Regelungen über ein
„transparentes“ Einstellungsverfahren aufnehmen.

11 zum Thema: Rechenschaftsbericht

Soll der zugesagte Rechenschaftsbericht in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag vereinbart werden?
Wenn ja: Soll er als einmaliger Bericht vereinbart werden?
Wenn ja: Worin besteht dann der nachhaltige Vorteil gegenüber anderen Modellen aus dem B-Plan – Verfahren?
Wenn nein: Welche Regelungen sollen dauerhaft vereinbart und dauerhaft überprüft werden und in welchen Abständen ist dieses nachzuweisen?
Höffner spricht von einer einmaligen Vertragsstrafe und auch nur dann, wenn es für Abweichungen keine plausible, nachvollziehbare Erklärung gibt. Soll es bei einer einmaligen Vertragsstrafe in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag bleiben?
Wenn nein: Welche anderen Varianten erwägt die Verwaltung, um die dauerhafte, nachhaltige Wirkung zu gewährleisten? Die Formulierung: „keine plausible, nachvollziehbare Erklärung“ eröffnet alle Möglichkeiten, sich von den in dem von der Verwaltung angestrebten städtebaulichen Vertrag zu vereinbarenden
Regelungen freizustellen.
Kann die Verwaltung zusichern, dass es in einem möglichen Vertrag keine Ausnahmen von den Vereinbarungen gibt?

Die Verwaltung beabsichtigt, im städtebaulichen Vertrag eine Verpflichtung des Investors zum Nachweis („Rechenschaftsbericht“) der geschaffenen Arbeits- und Ausbildungsplätze aufzunehmen, da die Nichterfüllung die Verwirkung einer Vertragsstrafe zur Folge haben soll. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung wird derzeit mit dem Investor abgestimmt.

12 zum Thema: Agentur für Arbeit

Das der Arbeitsagentur eingeräumte „Exklusivrecht“ kollidiert mit der (unzulässigen?) Zusage 1 und müsste ansonsten mit den z. B. (unzulässigen?) Vorgaben aus Punkt 2 – 4 verbunden sein.
Wird nach gesicherter Erkenntnis der Verwaltung die Arbeitsagentur solch einen Auftrag annehmen?
Im Verfahren mit der Arbeitsagentur müssen in der Regel auch die wesentlichen Teile der Arbeitsaufgabe und der vertraglichen Regelungen genannt werden.
Wäre Höffner bereit, für die wesentlichsten Arbeitsplätze zumindest die angebotenen Arbeitsentgelte und Arbeitszeitregelungen kurzfristig bekannt zu geben?
Ansonsten Wiederholung der Zusage 5.

Die Regelung der Einstellungsmodalitäten (hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitsagentur) betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitsagentur. Diese werden voraussichtlich in einem Dienstleistungsvertrag zwischen der Firma Möbel Höffner und der Agentur für Arbeit geregelt werden.

*AGG = Allgemeines Gleichstellungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz)

Anlage:
Kopie der Selbstverpflichtungserklärung der Firma Möbel Höffner, Stand:10. Februar
2010