
In Eimsbüttel wurden seit 2020 viele neue Bewohnerparkzonen eingerichtet, zuletzt mit den
Bewohnerparkzonen E 315 Nedderfeld und 316 Süderfeld im Stadtteil Lokstedt.
Ziel des Bewohnerparkens ist es, den Parkdruck vor Ort zu verringern und die Verkehrssicherheit durch
weniger Parksuchverkehr und Falschparken zu erhöhen. Mit dem Erwerb eines
Bewohnerparkausweises (65,00 € pro Jahr) sind die Anwohnenden von der Zahlung der Parkgebühr
und der Höchstparkdauer befreit und haben zusätzlich die Möglichkeit, für 3,00 € pro Tag einen
Besuchsausweis zu beantragen.
Obwohl die Ausweisung der Bewohnerparkgebiete in den Zuständigkeitsbereich der Behörde für
Verkehr und Mobilitätswende bzw. des ihr unterstellten Landesbetriebs Verkehr fällt, hat sich die
Bezirkspolitik seit langem konstruktiv mit zahlreichen konkreten Vorschlägen um eine Optimierung der
Regelungen bemüht.
So hat die SPD-Fraktion Eimsbüttel bereits vor rund drei Jahren mit der Drucksache 21-1309 auf eine
Überarbeitung der Regelungen für Handwerker und Pflegedienste gedrängt, die inzwischen mit der
Lockerung der Kriterien für Ausnahmegenehmigungen zumindest teilweise umgesetzt wurde. Auch die
Umsetzung der in Drucksache 21-1310 geforderten Ausweisung von Überlappungszonen, d.h.
flexibleren Regelungen an den Grenzen zweier Bewohnerparkzonen, nimmt erfreulicherweise Fahrt auf:
In Eimsbüttel wurde diese Regelung bereits für zwölf Grenzbereiche umgesetzt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):
1. Wie viele Bewohnerparkausweise sind für die Bewohnerparkzonen im Bezirk Eimsbüttel jeweils
ausgestellt und wie viele vorhandene Parkplätze stehen diesen gegenüber? Bitte jeweils für alle
Bewohnerparkgebiete im Bezirk Eimsbüttel den aktuellen Stand sowie die prozentuale
Veränderung gegenüber dem Vorjahr angeben.
Bewohnerparkzone | Anzahl BewPA 2023 |
Veränderung BewPA zum Vorjahr in % |
---|---|---|
E308 | 3.338 | -6,4 |
E308 | 3.338 | -6,4 |
E309 | 2.372 | -3,7 |
E304 | 1.411 | -5,4 |
E305 | 2.080 | -6,0 |
E306 | 1.200 | -7,9 |
E307 | 498 | -9,5 |
E310 | 3.300 | -2,2 |
E311 | 627 | +3,0 |
E312 | 2.229 | 0 |
E313 | 1.969 | -0,6 |
E314 | 994 | -1,3 |
E315 | 182 | +11,7 |
E316 | 613 | +14,4 |
E300 | 1.028 | -10,3 |
E301 | 1.934 | -3,8 |
E302 | 1.333 | -2,6 |
E303 | 833 | -4,7 |
AE100 | 2.927 | -3,7 |
AE101 | 1.612 | -3,6 |
AE102 | 1.861 | -3,9 |
AE103 | 2.688 | -3,2 |
Die Anzahl der jeweils nutzbaren Parkstände beim Parken am Fahrbahnrand und auf
durchgehenden Seitenstreifen ist individuell von der Länge beziehungsweise Breite der
Fahrzeuge und dem Verhalten der Fahrzeugführenden im Hinblick auf ein platzsparendes
Parken gemäß § 12 Absatz 6 StVO abhängig; siehe dazu u.a. Drs. 22/11261. Zu privaten
Stellplätzen werden keine Statistiken geführt.
2. Wie viele Berechtigte für einen Bewohnerparkausweis gibt es in den Zonen jeweils? Wie hat sich
diese Zahl entwickelt?
Einen Bewohnerparkausweis kann beantragen, wer in der entsprechenden Zone
meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.
3. Wie hat sich die Auslastung der Parkplätze in den Bewohnerparkgebieten im Bezirk Eimsbüttel
durch die Einführung des Bewohnerparkens entwickelt? Falls möglich bitte für die einzelnen
Parkzonen sowie für unterschiedliche Tageszeiten angeben.
Siehe Drs. 22/14476, 22/14346 und 22/12378.
4. Wie viele KfZs sind für die jeweiligen Zonen zugelassen? Wie hat sich diese Zahl in den letzten
zwei Jahren jeweils entwickelt?
Antwort der BVM:
Eine der Fragestellung entsprechende Auswertung von Kfz-Zulassungen nach Zonen wird
statistisch nicht geführt.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Daten zu KFZ-Bestandsdaten liegen im Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-
Holstein nicht auf Ebene der Bewohnerparkzonen vor. Abweichend zur Fragestellung werden
Daten für den Bezirk Eimsbüttel zur Verfügung gestellt.
Kraftfahrzeuge nach Nutzung in ausgewählten Hamburger Stadtteilen des Bezirkes
Eimsbüttel
Stand | Stadtteil | PKW insgesamt | davon nach Nutzung | ||
---|---|---|---|---|---|
PKW – privat |
PKW – gewerblich |
PKW – unbekannt (privat oder gewerblich) |
|||
1. Januar 2023 |
Eimsbüttel Rotherbaum Harvestehude Hoheluft-West Lokstedt Niendorf Schnelsen EidelstedtX Stellingen Bezirk Eimsbüttel |
15.800 7.672 7.815 4.391 11.621 19.162 14.206 13.625 10.167 104.459 |
14.633 5.491 6.825 3.530 9.818 17.370 12.453 12.140 8.312 90.572 |
1.167 2.171 990 861 1.803 1.791 1.753 1.484 1.852 13.872 |
– 10 – – – 1 – 1 3 15 |
1. Januar 2022 |
Eimsbüttel Rotherbaum Harvestehude Hoheluft-West Lokstedt Niendorf Schnelsen EidelstedtX Stellingen Bezirk Eimsbüttel |
16.108 7.694 7.832 4.435 11.793 19.205 14.175 13.677 10.199 105.118 |
14.957 5.589 6.890 3.574 9.999 17.578 12.566 12.229 8.453 91.835 |
1.151 2.093 941 861 1.791 1.627 1.609 1.446 1.744 13.263 |
– – 12 1 – 3 – – 2 2 20 |
1. Januar 2021 |
Eimsbüttel Rotherbaum Harvestehude Hoheluft-West Lokstedt Niendorf Schnelsen EidelstedtX Stellingen Bezirk Eimsbüttel |
16.096 7.508 7.812 4.538 11.652 19.188 14.096 13.496 10.230 104.616 |
14.949 5.552 6.926 3.587 9.924 17.626 12.515 12.062 8.471 91.612 |
1.147 1.948 880 951 1.725 1.562 1.581 1.432 1.757 12.983 |
– – 8 6 – 3 – – 2 2 21 |
Daten mit Stand zum 1. Januar 2024 liegen voraussichtlich Ende April 2024 vor.
PKW – privat: Für die regionale Zuordnung der Fahrzeuge ist der Wohnsitz (Hauptwohnsitz) des Halters
maßgebend.
PKW – gewerblich: Die Zuordnung der gewerblichen PKW erfolgt anhand des Gewerbeschlüssels.
PKW – unbekannt: Für die Fahrzeuge in der Spalte „unbekannt“ konnte seitens der Zulassungsstelle
keine Zuordnung zu „privat“ oder „gewerblich“ vorgenommen werden.
Quelle: Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Kraftfahrtbundesamt
5. In welchem Umfang wurden in den Bewohnerparkzonen im Bezirk Eimsbüttel im Jahr 2023
Parktickets gelöst? Bitte für die einzelnen Zonen die jeweilige Gesamtstundenzahl angeben.
6. Wie ist die Nachfrage nach Parktickets in den jeweiligen Zonen aufgeschlüsselt nach Wochentagen
und Uhrzeiten jeweils?
Eine automatisierte Statistik dazu wird nicht geführt, eine händische Auswertung ist aufgrund
des Aufwands nicht möglich. Es müssten dafür mehrere Hunderttausend Parkscheine
inklusive der dazugehörigen Tage und Zeiten, die im Jahr 2023 im Bezirk Eimsbüttel gezogen
wurde, einzeln ausgewertet und gruppiert werden.
7. In welchem Verhältnis werden die Tickets am Automaten oder per App gelöst?
Die Bezahlquote per App liegt in Hamburg bei ca. 27 %.
8. In welchem Umfang wurden in den Bewohnerparkzonen im Bezirk Eimsbüttel im Jahr 2023
Besucherparkausweise beantragt? Bitte für die einzelnen Zonen die jeweilige Gesamtzahl der
Tage angeben.
Die Anzahl der Bewohnerparkausweise (BesPA) entspricht die Anzahl der Anträge. Ein Antrag
kann mehrere Besuchstage beinhalten. Für eine Auswertung der Besuchstage entsprechend
der Fragestellung müssten alle Anträge händisch ausgewertet werden, das ist in der zur
Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht darstellbar.
Bewohnerparkzone | Anzahl BesPA |
---|---|
AE100 14.371 | 14.371 |
AE101 | 11.476 |
AE102 | 12.131 |
AE103 | 16.701 |
E300 | 6.264 |
E301 | 11.600 |
E302 | 6.946 |
E303 | 4.815 |
E304 | 8.218</td |
E305 | 13.571 |
E306 | 5.471 |
E307 | 2.390 |
E308 | 20.342 |
E309 | 16.316 |
E310 | 23.000 |
E311 | 5.233 |
E312 | 15.413 |
E313 | 14.072 |
E314 | 6.371 |
E315 | 980 |
E316 | 3.535 |
9. Für welche weiteren Gebiete im Bezirk Eimsbüttel ist derzeit die Ausweisung von Bewohnerparken
geplant?
Die Einführung weiterer Bewohnerparkgebiete wurde bis auf weiteres ausgesetzt.
Untersuchungen zum Bewohnerparken finden in Eimsbüttel derzeit nicht statt.
10. Die unzureichende Beschilderung der Bewohnerparkgebiete sorgt oft für Unmut. Während am
Anfang und am Ende der Parkzonen Straßenschilder auf die Parkscheinpflicht hinweisen, fehlt
innerhalb der Zonen vielerorts eine entsprechende Beschilderung.
a. Auf welcher Grundlage / nach welchen Vorgaben erfolgt die Beschilderung der
Bewohnerparkgebiete im Bezirk Eimsbüttel?
b. Gibt es Planungen, die bestehende Beschilderung der Bewohnerparkgebiete in
Eimsbüttel zu verbessern / auszuweiten? Falls nein, warum nicht?
a) Die Beschilderung erfolgt mittels einer Zonenbeschilderung und hat sich für die
Bewohnerparkgebiete in Hamburg grundsätzlich bewährt. Die rechtliche Grundlage für die
Beschilderung, die in Hamburg beim Bewohnerparken genutzt wird, bilden § 13
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 45 StVO in Verbindung mit der
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 X Nr. 2 sowie
VwV-StVO zu § 13.
b) Es bestehen deshalb keine Planungen, die Beschilderung anzupassen. Die eingesetzte
Zonenbeschilderung hat den Vorteil, auf eine Einzelbeschilderung verzichten zu können,
wodurch ein „Schilderwald“ in der Stadt vermieden und die Aufenthaltsqualität erhöht wird.
Straßen mit einem breiten Straßenquerschnitt werden mit einer Doppelbeschilderung des
Verkehrszeichens 314.1 ausgestattet, um zu gewährleisten, dass die Beschilderung
wahrgenommen wird.
11. Bemängelt wird zudem, dass in den Bewohnerparkgebieten nur wenige Parkscheinautomaten
aufgestellt sind:
a. In welchen Straßen im Bezirk Eimsbüttel, für die das Bewohnerparken gilt, gibt es keine
Parkscheinautomaten?
b. Auf welcher Grundlage / nach welchen Vorgaben erfolgt die Aufstellung der
Parkscheinautomaten im Bezirk Eimsbüttel?
c. Gibt es Planungen, die Anzahl der Parkscheinautomaten in den Eimsbütteler
Bewohnerparkgebieten zu erhöhen? Falls nein, warum nicht?
a)
– E314: Anne-Barth-Weg, Wieckstraße, Leopardenstraße
– E313: Alter Weg, Paciusweg
– E312: Weckmannweg, Grädener Straße
– E310: Lastropsweg
– E309: Tegetthoffstraße, Henriettenweg, Von-der-Tann-Straße
– E300: Durchschnitt
– E307: Alfred-Beit-Weg
– AE103: Koopstraße
In allen weiteren Bewohnerparkzonen des Bezirks Eimsbüttel gibt es in allen Straßen
Parkscheinautomaten.
b) Für die Anzahl der Parkscheinautomaten und die Entfernung bis zum nächsten
Parkscheinautomaten besteht keine rechtliche Grundlage. Bei der Aufstellung der
Parkscheinautomaten werden u.a. die Nutzerfreundlichkeit, der Querschnitt in den
Nebenflächen, der Denkmalschutz und die Verkehrssicherheit für die Wahl von
Standorten betrachtet.
c) Die mögliche zusätzliche Aufstellung von Parkscheinautomaten erfolgt in Abstimmung mit
dem LBV Parkraummanagement und den dortigen Erkenntnissen aus der Kontrolle.
Konkrete abweichende Planungen im Bezirk Eimsbüttel gibt es aktuell nicht.
12. Wie viele Parkausweise wurden für die jeweiligen Bewohnerparkzonen im Bezirk Eimsbüttel als
Ausnahmen zur Bewohnerparkregelung bspw. für Handwerker genehmigt?
Im Jahr 2023 wurden für die Bewohnerparkzonen im Bezirk Eimsbüttel folgende
Ausnahmegenehmigungen erteilt:
Bewohnerparkzoneth> | Parken am Standort |
Parken am Standort (Schichtdienst) |
---|---|---|
E303 | 13 | 0 |
E312 | 9 | 0 |
E312 | 1 | 0 |
E311 | 10 | 4 |
E309 | 21 | 0 |
E318 | 0 | 1 |
E300 | 12 | 0 |
E301 | 6 | 0 |
E304 | 10 | 0 |
E305 | 10 | 0 |
AE103 | 18 | 0 |
E306 | 14 | 0 |
E313 | 2 | 0 |
E314 | 7 | 0 |
E302 | 7 | 0 |
E316 | 1 | 38 |
E307 | 2 | 9 |
Gesamt | 143 | 52 |
13. Sind weitere Erleichterungen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Betriebe,
Institutionen, Vereine u.a. (Parken am Standort), Handwerker sowie Beschäftigte im Schichtdienst
im Bezirk Eimsbüttel vorgesehen?
Es finden fortlaufend Gespräche mit Vertreter:innen der Kammern, Interessenvertretungen
und Antragstellenden statt, um weiterhin Bedarfe und Angebote anzupassen und zu
optimieren. Dabei werden sowohl allgemeine Interessen für alle Bewohnerparkzonen als auch
individuelle Interessen betrachtet und geprüft.14. Auf großes Unverständnis stößt die Regelung, dass die Gebühren für die Beantragung von
Ausnahmegenehmigungen in Höhe von 75 %, d.h. knapp 200 € bei Ausnahmegenehmigungen für
das Parken von Beschäftigten im Schichtdienst, auch dann erhoben werden, wenn der
entsprechende Antrag abgelehnt wird.
a. Stehen diese Gebühren aus Sicht der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende in einem
angemessenen Verhältnis zum Aufwand der Antragsbearbeitung?
b. Wie viel Zeit wird durchschnittlich für die Bearbeitung eines Antrags auf
Ausnahmegenehmigung veranschlagt?
c. Gibt es Planungen, die Gebühren, die dem Antragssteller im Falle einer Ablehnung
entstehen, zu senken?
Grundlage für die Gebührenerhebung stellt die bundeseinheitliche Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr dar.
a) Gemäß Verwaltungskostengesetz (VwKostG) ist eine Gebühr auch im Falle einer
Ablehnung zu erheben, wenn diese nicht aus Gründen der Unzuständigkeit erfolgt. Im
Falle anderer Gründe der Ablehnung „ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein
Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht“.
Bezugnehmend auf die in der Fragestellung genannte Summe i.H.v. 200,00 € für
Ausnahmegenehmigungen für das Parken von Beschäftigten im Schichtdienst berechnet
der LBV die Gebühren zudem nur an der Grundgebühr i.H.v. 250,00 € für das erste
Fahrzeug und nicht an der Gesamtgebühr inkl. aller beantragten Fahrzeuge.
Die erhobene Gebühr richtet sich grundsätzlich nicht nur nach der Bearbeitungsdauer
durch die Sachbearbeitungen, sondern auch an dem wirtschaftlichen Vorteil, welcher
durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erlangt wird.
b) Die Bearbeitungsdauer eines Antrags für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung
variiert stark und hängt von verschiedenen Faktoren, u.a. der Vollständigkeit der
eingereichten Unterlagen durch die Antragstellenden, die Art der Ausnahmegenehmigung
etc., ab. Häufig sind mehrfacher Schriftverkehr oder Telefonate mit den Antragstellenden
nötig.
Die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit kann daher zwischen 30 Minuten
und mehreren Stunden liegen.
Im Übrigen siehe Antwort zu a).
c) Siehe Antwort zu a)
15. Die Gebühren für einen Bewohnerparkausweis sind in den letzten drei Jahren von 25 Euro auf 65
Euro gestiegen. Dies stellt besonders für Geringverdiener eine erhebliche finanzielle Belastung
dar.
a. Kann nach allgemeinen Gebührenregeln auf die Gebühr verzichtet werden? Wenn ja,
wie?
b. Gibt es Möglichkeiten, für Geringverdiener / Bedürftige eine Reduzierung / einen Verzicht
auf die Gebühr zu erwirken?
Wenn ja, wie?
Wenn ja, wie oft wurde dies in Eimsbüttel bisher genutzt?
c. Gibt es Bestrebungen, Geringverdiener von der Gebühr zu befreien oder eine reduzierte
Gebühr zu erheben? Falls nein, warum nicht?
a) Die Parkausweisgebühr ist vor dem Hintergrund, dass mit dem Bewohnerparken eine
deutliche Privilegierung dieser Gruppe im öffentlichen Raum stattfindet, der grundsätzlich
der Allgemeinheit zur Verfügung steht, gering. Es handelt sich um eine moderate
Jahresgebühr, die sowohl gegenüber sonstigen Kosten zur Unterhaltung eines Fahrzeugs
als auch gegenüber den Kosten für privat angemieteten Parkraum sehr niedrig ist. Die
Gebühr von 65 EUR pro Jahr entspricht 5,42 EUR pro Monat bzw. 0,18 EUR pro Tag.
b) und c)
Ein Erlass oder eine Reduzierung der Gebühr für den Bewohnerparkausweis aus sozialen
Gründen ist in der aktuellen Rechtslage nicht möglich. Dies wurde 2023 vom
Bundesverwaltungsgericht festgestellt.
16. Welche Möglichkeiten gibt es, Parkausweise und Besucherparkausweise analog zu beantragen?
Gibt es Bestrebungen, die analoge Beantragung zu erleichtern, insbesondere um den Bedürfnissen
älterer und mobilitätseingeschränkter Menschen gerecht zu werden? Falls nein, warum nicht?
Bewohner- und Besucherparkausweise können an allen Standorten des LBV beantragt
werden. Derzeit baut der LBV testweise ein neues Angebot auf – Bewohner- und
Besucherparkausweise können derzeit schon am Standort City des HamburgService
beantragt werden. Über eine mögliche Ausweitung wird in Auswertung der dortigen
Erfahrungen zu entscheiden sein.
17. Die Grenzen zwischen zwei Bewohnerparkzonen verlaufen zum Teil nicht in gerader Linie entlang
der Straße, sondern mit einem Knick in die jeweils angrenzende Bewohnerparkzone hinein. Dies
ist z.B. der Fall an der Grenze zwischen den Bewohnerparkzonen 301 und 304 im Bereich des
Christa-Siems-Platzes sowie an der Grenze zwischen den Bewohnerparkzonen 304 und 305 im
Bereich der Oberstraße.
a. Welche Gründe haben zu diesem Zonenzuschnitt geführt?
b. Gibt es Planungen / Überlegungen, diese „Ausbuchtungen“ zu begradigen?
a) Die Ausdehnung einer Bewohnerparkzone ist durch die VwV-StVO auf 1.000 Meter
beschränkt. Die FHH regelt die Einrichtung von Bewohnerparkzonen mittels
straßenverkehrsbehördlicher Anordnung im Rahmen der geltenden rechtlichen
Vorschriften. In Ausübung des behördlichen Ermessens erfolgt im Einzelfall eine
bedarfsgerechte und der Lebenswirklichkeit entsprechende Zuordnung einzelner
Wohnstätten zu einem bestimmten Bewohnerparkgebiet.
Vor der Einführung eines entsprechenden Parkraumbewirtschaftungsgebiets erfolgte eine
Umfrage, bei der alle volljährigen Personen eines Plangebiets beteiligt werden. Bei dieser
Umfrage ist es möglich, die Planung zu kommentieren und sich zu geplanten
Zonenzuschnitten zu äußern. So wird im Rahmen des Möglichen versucht, die
Zonenzuschnitte an das Parkverhalten der Bewohnenden anzupassen.
b) Derartige Überlegungen bestehen nicht. Diese „Ausbuchtungen“ mögen beim Betrachten
einer Karte zwar ungewöhnlich erscheinen, jedoch ermöglichen sie den Nutzenden in der
Praxis einen Mehrwert.