Corona-Impfungen und Schutzmaßnahmen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

Vorbemerkung der Behörde für Inneres und Sport:

Impfungen erfolgen in Hamburg entsprechend der Priorisierung der Coronavirus- Impfverordnung (CoronaImpfV). Diese bundesrechtliche Verordnung ist für Hamburg verbindlich anzuwenden. Zur Berechtigungsgruppe 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 CoronaImpfV) zählen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (FF), die in den Erstversorgungswehren Aufgaben im Rettungsdienst wahrnehmen. Mitglieder der FF, die Aufgaben in Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung wahrnehmen, gehören zur Berechtigungsgruppe 3 (§ 4 Absatz 1 Ziffer 4 CoronaImpfV). Zur Vermeidung der Vernichtung von Impfstoff hatte die Feuerwehr mit dem Krisenstab Hamburg ein Verfahren abgestimmt, mit dem Ad-hoc-Impfungen von überzähligen Impfdosen gewährleistet werden konnte. In Abhängigkeit vom Bereitstellungs- und Aufbereitungszustand des im Einzelfall nicht verbrauchten Impfstoffes wurde dieser an sehr kurzfristig herangeführte Angehörige von Feuerwehr (einschließlich Freiwilliger Feuerwehr) und Polizei verimpft. Auch in diesen Fällen der sehr kurzfristigen Ad-hoc-Impfungen, wurden die Impfungen entsprechend der CoronaImpfV grundsätzlich an die Personen aus der höchsten Prioritätsgruppe gegeben. Nur wenn aus dieser Gruppe in der zur Verfügung stehenden Zeit keine ausreichende Anzahl von Personen erreicht wurde, konnten die sonst zu vernichtenden Impfstoffdosen auch an Personen anderer Prioritätsgruppen gegeben werden. Bei der Reihenfolge der möglichen Impfberechtigten wurde neben der Berechtigungsgruppe und dem Tag der Impfbereitschaft auch die zeitgerechte Erreichbarkeit der Impfstätte berücksichtigt. Seit der 18. Kalenderwoche ist in Hamburg die Berechtigungsgruppe 3, zu der auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gehören, impfberechtigt. Durch diese Erweiterung der Impfberechtigung musste von den vorherigen Sonderregelungen kein Gebrauch mehr gemacht werden. Für die Corona-Schutzimpfungen besteht keine Impf- und Nachweispflicht. Da eine Erfassung der durchgeführten Impfungen lediglich auf freiwilliger Basis erfolgt, liegen keine validen Daten im Sinne der Anfrage vor. Zum 07. Juni 2021 sind in der Impfverordnung die Priorisierungen aufgehoben worden, grundsätzlich stehen die Impfungen damit allen Bürgerinnen und Bürgern offen.

Die Feuerwehr Hamburg besteht neben der Berufsfeuerwehr aus 86 Freiwilligen Feuerwehren, die neben dem täglichen Einsatzgeschehen auch Aufgaben im Katastrophenschutz der Stadt Hamburg sowie überörtlich übernehmen. 18 der 86 Freiwilligen Feuerwehren sind zudem direkt in der Erstversorgung tätig. Freiwillige Feuerwehren bilden in Hamburg gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen der Berufsfeuerwehr ein großartiges Team, dass Hand in Hand agiert. Die Mitarbeiter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr Hamburg haben ein Angebot zur Corona-Schutzimpfung erhalten. Nicht nur beim Thema der Corona-Impfungen bei den Freiwilligen Feuerwehren, sondern auch im Bereich der Schutzmaßnahmen wie Testungen ergeben sich Fragen, was die Hamburger Behörden unternehmen, um die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg und Eimsbüttel in Zeiten der Corona-Pandemie sicherzustellen und das wichtige ehrenamtliche Engagement vieler Feuerwehrfrauen und -männer zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständigen Fachbehörden:

1. Welche Anstrengungen werden unternommen, um Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in Eimsbüttel bzw. Hamburg frei gewordene Impfdosen zukommen zu lassen?
Siehe Vorbemerkung.

2. Welche diesbezüglichen Aktivitäten werden seitens der Sozialbehörde und der entsprechenden Abteilungen unternommen? Mit welchem Ergebnis?
Das Verfahren zur Vermeidung der Vernichtung von Impfstoff war von der Behörde für Inneres und Sport mit der Sozialbehörde abgestimmt worden. Die Freigabe der Berechtigungsstufe 3 für Impfungen erfolgte durch die Sozialbehörde.

3. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die Möglichkeit erhalten, sich registrieren zu lassen, um ihre Impfbereitschaft zu dokumentieren.

a. Wie viele Mitglieder haben davon jeweils pro Wehr Gebrauch gemacht?

b. Wie werden diese Daten verwendet, welche Schlüsse werden daraus gezogen?

c. Wird dokumentiert, wer bereits auf anderem Weg geimpft wurde?

4. Wie hoch ist auf dieser Grundlage der Bedarf an Impfdosen bei der Freiwilligen Feuerwehr?

5. Wie vielen Personen in den Freiwilligen Feuerwehren wurde bereits ein Impfangebot gemacht?

6. Wie viele haben das Impfangebot angenommen? (Bitte aufschlüsseln nach Erstversorgungswehren und übrigen Wehren)

7. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wurden bzw. werden über einen sogenannten „Impfalarm“ aufgefordert, sich zu bestimmten Zeitkorridoren für Impfungen, die im Impfzentrum in den Messehallen nicht genutzt werden bereit zu halten.

a. Wie viele Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg wurden seit dem Start der Impfalarm- Registrierung angerufen?

b. Wie viele konnten den Termin wahrnehmen und haben nun eine Erstimpfung erhalten?
Antwort zu 3. bis 7.: Daten im Sinne der Fragestellung sind bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

8. An Ostermontag (5. April) wurden im Impfzentrum ca. 1.000 Dosen nicht verimpft. a. Was ist damit passiert? b. Wurden Ostermontag über dem „Impfalarm“ Freiwillige Feuerwehrmitglieder angerufen? Wenn ja, wie viele wurden geimpft?
Daten im Sinne der Fragestellung sind bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Hinweis: Die Frage kann nur durch die Sozialbehörde beantwortet werden.

9. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verfügen über ein Alarmierungssystem (Digitale Meldeempfänger), um im Einsatzfall Mitglieder schnell ans Feuerwehrhaus holen zu können. Die Ausrückordnung fordert, dass die Freiwilligen Feuerwehren innerhalb von sechs Minuten ausrücken. D.h. im Umkehrschluss, dass in relativ kurzer Zeit Personen zum Beispiel auch für einen „Impfalarm überschüssiger Dosen“ zur Verfügung stehen würden. a. Welche Planungen gibt es, das etablierte Alarmierungssystem der Freiwilligen Feuerwehr zu nutzen, um so eine verstärkte Anzahl von Impfungen zu ermöglichen? b. Wer übernimmt die Koordination bzw. wie sind die konkreten Wege, um eine Nutzung des Alarmierungssystems mit dem Ziel einer Erhöhung der Impfquoten in den Feuerwehren umzusetzen?
Die digitalen Meldeempfänger dürfen nur zu den von § 5 FwG zugelassenen Verarbeitungszwecken genutzt werden. Eine Einladung zur Nutzung eines Impfangebotes zählt nicht zu diesen Zwecken.

10. a. Wie ist der Zeitplan, um im Rahmen der Vorgaben und Erfordernisse allen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg ein Impfangebot zu machen?

b. Wie soll das konkret durchgeführt werden?
Siehe Vorbemerkung.

11. Eine Testung bei Lehrgängen und Elementen der Feuerwehrausbildung, die in Präsenz durchgeführt werden müssen, wird bislang auf freiwilliger Basis angeboten. Eine vergleichbare Situation wird an den Hamburger Schulen jedoch anders bewertet: Hier müssen sich SchülerInnen verpflichtend einem (Selbst-)Schnelltest unterziehen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Warum werden im Hinblick auf die Freiwilligkeit von Corona-Tests vergleichbare Situationen durch die Schulbehörde sowie die Behörde für Inneres und Sport unterschiedlich bewertet?
Rechtlich basiert die Testpflicht an Schulen auf dem Musterhygienekonzept der Schulbehörde nach § 23 RVO (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 RVO). Auch ist § 19 RVO auf die Feuerwehrausbildung der FF nicht anwendbar. Die FF-Mitglieder stehen in einem öffentlichrechtlichen Sonderrechtsverhältnis, so dass der gemeinsame Aufenthalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 10a Abs. 2 S.2, 10e Abs. 1 RVO zulässig ist, es muss dann nach den Auslegungshinweisen ein Testangebot gemacht werden.

12. Gibt es Planungen, einen Schnelltest für TeilnehmerInnen der Präsenzausbildung der Freiwilligen Feuerwehr als Teilnahmebedingung verpflichtend zu machen und so den Infektionsschutz signifikant zu erhöhen? Wenn nein, warum nicht? Die Feuerwehrakademie knüpft die Präsensteilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgänge für die Freiwillige Feuerwehr an den Nachweis eines negativen Point-of-Care-Antigen-Test (PoCSchnelltest). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist im gesamten Hörsaalgebäude und auf dem Übungsgelände durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.