Darstellung rechtlicher Vorschriften für Bezirksabgeordnete

Sachverhalt

Viele Bezirksabgeordnete sind in lokalen Initiativen, Vereinen und Verbänden aktiv. Dies ist für ihre Präsenz vor Ort ein wichtiger Teil der Abgeordnetentätigkeit. Ebenso haben viele Mitglieder der Bezirksversammlung Angehörige, die in Eimsbütteler Einrichtungen (bspw. Sportvereine, Kitas oder Schulen) eingebunden sind. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Abgeordneten an entsprechenden Abstimmungen, etwa über Sondermittelanträge dieser Institutionen, teilnehmen können oder sie sich für befangen erklären müssen. Um diesbezüglich Klärung zu schaffen ─ vor allem für neue Abgeordnete ─ bitten wir die Bezirksverwaltung, die Sachlage darzustellen. Dabei sollte auch die Neuerung von § 108e StGB, der sich auf Abgeordnetenbestechung bezieht, erläutert werden. Diese ist zum 1. September 2014 in Kraft getreten.

Petitum

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, der Bezirksversammlung in einer ihrer nächsten Sitzungen mündlich und schriftlich die Rechtslage zur Befangenheit von Mitgliedern der Bezirksversammlung nach § 6 BezVG darzustellen. Zudem soll dabei erläutert werden, welche rechtlichen Konsequenzen sich für die Tätigkeit der Bezirksabgeordneten aus der Änderung des § 108e StGB ergeben.

Rüdiger Rust und SPD-Fraktion
Volker Bulla, Anna Gallina und GRÜNE-Fraktion

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