Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Food Trucks sind ein verhältnismäßig neuer Trend im Gastronomiebereich. In den ausgebauten Transportern oder Wohnwagen, werden Mahlzeiten gekocht und direkt verkauft. Hamburger Anbieter wie The Big Balmy, F-Burger und Vincent Vegan u.a. haben schnelle Gerichte auf der Speisekarte − z.B. Burger, Salate, Suppen, asiatische Gerichte oder Sandwiches. Typischerweise setzen sie auf regionale und qualitativ hochwertigere Produkte als andere Fastfood-Anbieter. Einige sind auf vegane und/oder Bio-Produkte spezialisiert. Food Trucks bringen die Gerichte dorthin, wo gerade Bedarf besteht – in der Mittagspause zu hungrigen Büroangestellten, auf Wochenmärkte, in Universitäten, zu Festivals, Fußballspielen oder sonstigen Veranstaltungen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Food Trucks ihre Gerichte im öffentlichen Raum verkaufen können?
Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die den Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf die Erlaubnis oder auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Zum Gemeingebrauch gehört nicht die Benutzung eines Weges zu anderen Zwecken, insbesondere zur Gewerbeausübung. Das Bezirksamt Eimsbüttel folgt diesem Grundsatz, indem auf öffentlichen Flächen kein gewerblicher Verkauf erlaubt wird. Ausnahmen könnten gemacht werden z.B. für die Grundversorgung der Bevölkerung in „ländlichen“ Gebieten, in denen es keine adäquaten Möglichkeiten des Einkaufens gibt. Ausnahmen für sogenannte herumfahrende „Eiswagen“ sind historisch gewachsen und gelten nur für den Erlaubnisinhaber ohne Aussicht auf Übertragung oder Ausweitung auf Dritte oder zusätzliche Erlaubnisse. Der Verkauf ist auch nach § 33 der StVO nicht erlaubnisfähig: § 33 Abs. 1 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen: Verboten ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße. Bei öffentlich genutzten Privatflächen wäre eine Erlaubnis hingegen denkbar, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Eine weitere Ausnahme besteht bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die nach Gewerbeordnung festgesetzt sind. Auf solchen Veranstaltungsflächen können Verkaufsstände für Lebensmittel zugelassen werden, wie z.B. Imbisse auf Flohmärkten und dergleichen. Als Lebensmittelunternehmer hat der Betreiber eines Food Trucks dafür Sorge zu tragen, dass gewährleistet ist, dass sowohl die Zubereitung als auch die Abgabe der von ihm vertriebenen Lebensmittel unter hygienisch einwandfreien Bedingungen im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 sowie Nr. 853/2004 ablaufen und er somit im Sinne dieser Verordnungen sichere Lebensmittel abgibt.
- Liegen dem Bezirksamt Eimsbüttel bereits Anträge von Food Trucks vor?
Ja.
a) Wenn ja, für welche Standorte?
Weidenallee 30 a.
b) Wenn ja, wie sind sie jeweils beschieden worden und mit welcher Begründung?
Positiv, da es sich um öffentlich genutzten Privatgrund handelt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Imbisswagen nicht beeinträchtigt wird.