Gehwegreinigungsgebühr für das Grundstück Grelckstr. 17a, Flurstück 4001

Große Anfrage der Mitglieder der Bezirksversammlung Rüdiger Rust, Marc Schemmel und Jutta Seifert (SPD-Fraktion)

Sachverhalt Das Wegereinigungsverzeichnis wurde mit Wirkung zum 1.4.2010 per Rechtsverordnung (nach §2 des Wegereinigungsgesetzes) der Behörde um die Grelckstraße ergänzt. Die Stadtreinigung begründete dies mit dem Eingang einer „Vielzahl von Beschwerden über Verschmutzungen der Wegefläche in diesem Bereich“. Mit Schreiben vom 17.3.2010 wurden die Anwohner über deswegen neu entstandene Benutzungsgebühren nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) § 32 Abs. 1 informiert und zum Zahlen derselben aufgefordert.

Diese Information beinhaltete, dass ab dem 1.4. die Grelckstraße zweimal wöchentlich gereinigt werden sollte. (Kennzahl 002 Hamburger Wegreinigungsverzeichnis) Bis dato wurde die Gehwegreinigung an dieser Stelle von der Besitzerin des dort ansässigen Blumenladens erledigt. Die Reinigung durch die Stadt wurde aber bis heute, laut Aussage der dortigen Anwohner, nicht erledigt. Es entstehen also Kosten für die Anlieger, für die keine Leistung seitens der Stadt erbracht wird.

Wir fragen deshalb die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in Abstimmung mit der Stadtreinigung Hamburg (SRH):

1) Wurde die Straße seit dem 1.4. gereinigt?

Die Gehwege der Grelckstraße werden von der SRH im Rahmen des gebührenpflichtigen öffentlichen Reinigungsdienstes seit dem 1. April 2010 gereinigt. Vor dem Grundstück Grelckstraße 17 a kam es jedoch bis einschließlich zur 50. Kalenderwoche zu 18 Ausfällen aufgrund von Laub- und Winterdiensteinsätzen und zwei Ausfällen wegen Personalmangel.

2) Wenn ja, zu welchen Zeiten und an welchen Tagen?

Die Reinigung erfolgt in der Regel zweimal wöchentlich, dienstags und freitags zwischen 6.30 Uhr und 8.00 Uhr.

3) Wo ist dieses protokolliert?

Die SRH dokumentiert ihre Arbeit in Leistungsnachweisen.

4) Wenn nein, wann wird die regelmäßige Reinigung anfangen?

Entfällt.

5) Falls die Straße bis dato nicht gereinigt wurde, welche Möglichkeit besteht für die Anwohner, die Gebühren für nicht geleistete Reinigung zurück zu erhalten?

Ansprüche auf Gebührenerstattung für nicht durchgeführte Reinigung der Gehwege können Grundstückseigentümer bei der SRH geltend machen. Die 18 Ausfälle aufgrund der Laub- und Winterdiensteinsätze sind nach § 6 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege aber nicht gebührenrelevant. Die zwei Ausfälle wegen Personalmangel sind von der SRH zu vertreten. Auf Antrag der Grundstückseigentümer erstattet die SRH diese beiden Ausfälle.