Kindesmisshandlung – Gemeldete Fälle in Eimsbüttel

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Gerlind Böwer, Hans-Dieter Ewe und Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)

Sachverhalt Experten schätzen die Dunkelziffer der Kindesmisshandlungen in Deutschland jedes Jahr auf ein Vielfaches der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Eine Schwierigkeit war lange, dass jene Berufsgruppen, die die Spuren am ehesten wahrnehmen (Kinder- und Hausärzte, Sozialpädagogen u.a.), durch ihre Schweigepflicht an einer Anzeige gehindert waren.

Daher wurde 2011 das neue Bundeskinderschutzgesetz beschlossen, das am 1. Januar 2012 in Kraft trat. Es lockert die Schweigepflicht dieser Berufsgruppen und ermöglicht es Ihnen, bei Gefährdung des Kindeswohls unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendamt zu verständigen (Artikel 1 § 4 Abs. 3). Somit sollte die Zusammenarbeit mit den Ämtern erleichtert und der Schutz der Kinder gegen Gewalt und Misshandlungen verbessert werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Bezirksamtsleiter:

1. Wie viele Meldungen von Kindesmisshandlungen gab es im Bezirk Eimsbüttel vor der Einführung des neuen Kinderschutzgesetzes in den Jahren 2010 und 2011 jeweils?

2. Wie viele Meldungen von Kindesmisshandlungen gab es im Bezirk Eimsbüttel nach der Einführung des neuen Kinderschutzgesetzes im Jahr 2012 und im ersten Halbjahr 2013 jeweils?

zu Frage 1 und 2: Der ASD erhält Informationen zum Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen, diese umfassen mehr als den Verdacht zu Kindesmisshandlungen. Folgende Gefährdungshintergründe werden unterschieden:
Vernachlässigung, Körperliche Misshandlung, Seelische Gefährdung, Sucht (auch der Eltern), Delinquenz (auch der Eltern), Erwachsenenkonflikte (insbes. häusl. Gewalt), Beziehungs- und Autonomiekonflikte, Vernachlässigung.

Verdachtsmeldungen

3. Ist es erfasst, welche Berufsgruppen diese Fälle gemeldet haben? Wenn ja, bitte jeweils aufschlüsseln.

Die Zahlen werden nicht nach Berufsgruppen ausgewertet.

4. Wie hat sich die neue Regelung aus Sicht des Bezirksamtes bewährt?

Die neue Regelung hat sich bewährt, da die verschiedenen Adressaten die Möglichkeiten, die nachfolgend dargestellt werden, intensiv nutzen: Das neue Bundeskinderschutzgesetz ist kein Meldegesetz, sondern ein Gesetz zur
Kooperation und Kommunikation im Kinderschutz (KKG). Im § 4 KKG wird ein Verfahren beschrieben wie der Schutzauftrag von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern wahrgenommen werden sollte. Die Information an das Jugendamt ist nur für die Fälle vorgesehen, wo angebotene Hilfen nicht ausreichen oder es um eine akute dringende Gefahr geht. Die Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger haben hierbei einen Anspruch auf Beratung.

In Eimsbüttel hat es diverse Informationsveranstaltungen für die verschiedenen Berufsgruppen gegeben. Derzeit findet in Kooperation von Kinderschutzzentrum, ReBBZ und Kinderschutzkoordination eine 1 ½ jährige Qualifikation für Beratungslehrerinnen und –lehrer der Grundschulen statt. Diese wird im Anschluss auch für die weiterführenden Schulen angeboten werden.

Im Bereich der „frühen Hilfen“ gibt es ein kontinuierliches Fallberatungsangebot für Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger der Gesundheitshilfe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachamtes SG wurden ebenfalls zu den neuen Anforderungen im Kinderschutz informiert.

Tags: