Leerstand in Häusern am Grandweg und An der Lohbek (II)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ernst Christian Schütt (SPD-Fraktion)

Nach dem Ende der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in den Häusern An der Lohbek 2 a-c, 4 a-c, 6 a-c sowie Grandweg 52-52a und 54-54a in Lokstedt sind in den Häusern dem Augenschein nach eine nicht unerhebliche Zahl an Wohnungen, die zuletzt für die öffentliche Unterbringung genutzt waren, über einen längeren Zeitraum nicht wieder vermietet worden. Eine Häuserreihe ist abgerissen, dort sollte ausweislich von Hinweisschildern des Eigentümers bereits Anfang 2019 mit dem Neubau begonnen
werden, eine zweite Reihe ist mittlerweile eingezäunt.

Auf der Homepage des Vermieters werden die Wohnungen Grandweg 52-54a weiterhin als Mietobjekte angeboten. Angesichts der angespannten Wohnraumsituation auch in Lokstedt erscheint ein jahrelanger Leerstand von Wohnungen bzw. der Verzicht auf Baumaßnahmen auf bereits versiegeltem Untergrund nicht länger hinnehmbar.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:

1. Sind dem Bezirksamt seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 24.01.2019 (Drucksache 20-3423) rechtliche oder andere Hindernisse bekannt, welche den Eigentümer des Grundstücks daran gehindert haben bzw. hindern, gemäß bereits erteilter Baugenehmigungen eine Sanierung und Aufstockung bzw. den Rückbau und Neubau von Wohngebäuden vorzunehmen?
Wenn ja, welche?

Nein.
Die Häuser Grandweg 50-52 sind nach letzten Ermittlungen Ende 2020 noch bewohnt. Der Abbruch der Häuser An der Lohbek 6a-c ist erfolgt. Die übrigen Häuser müssen zum Zwecke der Aufstockung leer gehalten werden. Der Leerstand ist nach § 13 Absatz 3 HmbWoSchG genehmigt. Lt. Anzeige des Eigentümers vom 09.06.2020 bei der Bauprüfabteilung wurde mit der Bauausführung begonnen. Ein Tätigwerden ist somit zurzeit nicht erforderlich.

2. Hat die Verwaltung Kenntnis, wann mit der Durchführung der geplanten Bauarbeiten zu rechnen
ist?
Wenn ja, wann?

Siehe Antwort zu 1.

3. Verfügt die Verwaltung über rechtliche Möglichkeiten, um auf eine beschleunigte Erhöhung des
Wohnraumangebots durch Neubau, Sanierung oder Aufstockung hinzuwirken?
Wenn ja, welche?

Nicht unmittelbar, jedoch sofern einer Auflage aus einem Bescheid nach dem HmbWoSchG
nicht innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel 24 Monaten Folge geleistet wurde, kann
zunächst lediglich ein Wohnnutzungsgebot und/oder ggf. ein Wiederherstellungsgebot
erlassen werden.

4. Ist dem Bezirksamtsleiter bekannt, wie viele grundsätzlich zur Vermietung geeignete Wohnungen
in den im Sachverhalt genannten Häusern nach dem Ende der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
insgesamt nicht vermietet worden waren bzw. sind?
Wenn ja, wie viele?

Nein.