Nutzung von Büroräumen zur Unterbringung von Flüchtlingen

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Rüdiger Rust und Charlotte Nendza (SPD-Fraktion)

Die Anfrage wird – von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) – wie folgt beantwortet:

Sachverhalt

Am 22. Oktober 2015 berichtete das Hamburger Abendblatt, dass die Stadt plane, leerstehende Büroflächen anzumieten oder zu kaufen, um weitere Unterkünfte für Flüchtlinge zu schaffen. Demnach prüfe die Sozialbehörde derzeit mindestens 120.000 Quadratmeter an leer stehenden Büroräumen in verschiedenen Stadtteilen. Auch in Harvestehude und Rotherbaum im Bezirk Eimsbüttel seien dem Bericht zufolge leere Büroflächen verfügbar.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

1. Welche leerstehenden Bürogebäude/-flächen im Bezirk Eimsbüttel wurden bereits für die Unterbringung von Flüchtlingen geprüft? Wie lautet das Ergebnis jeweils?

Der Senat hat den Stand der für die Unterbringung von Flüchtlingen geprüften Flächen und Gebäude zuletzt am 20.11.15 mit der Drucksache 21/2232 und davor mit den Drucksachen 21/1906 und 21/1002 mitgeteilt. Im Zeitraum danach wurden für den Bezirk Eimsbüttel gewerbliche Objekte im Doerriesweg 13, im Kronsaalsweg 29, im Farnhornstieg 10, in der Papenreye 15, erneute Prüfung Offakamp sowie in der Großen Bahnstraße 11 geprüft und für die Unterbringung von Flüchtlingen verworfen. Bei der Beantwortung wurden auch angebotene gewerbliche Gebäude, Büro- und weitere Flächen erfasst.

2. Welche leerstehenden Bürogebäude/-flächen im Bezirk Eimsbüttel werden derzeit noch für die Unterbringung von Flüchtlingen geprüft?

Der BASFI werden laufend Flächen und Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen vorgeschlagen. Diese werden auf ihre Eignung überprüft. Im Bezirk Eimsbüttel befinden sich derzeit diverse weitere Flächen und Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen in der Vorprüfung. In ständiger Praxis sieht die BASFI davon ab, alle in Prüfung befindlichen Standorte zu veröffentlichen, da eine Vielzahl der Objekte nach der ersten Prüfung bereits wieder verworfen werden müssen.

3. Gibt es im Bezirk Eimsbüttel Bürogebäude/-flächen, die angemietet bzw. gekauft wurden oder deren Anmietung bzw. Kauf in nächster Zeit abgeschlossen wird, um Flüchtlinge dort unterzubringen? Wenn ja, welche sind dies jeweils?

Der Landesbetrieb Immobilien und Grundvermögen (LIG) kauft laufend Flächen und Gebäude an, die auch für die Unterbringung von Flüchtlingen geprüft und genutzt werden. Im Bezirk Eimsbüttel wurde das Gebäude an der Sophienterrasse 1 angekauft und wird für eine Nutzung als öffentliche Unterbringung (örU) hergerichtet. In gängiger Praxis sieht der Senat davon ab, sich zu laufenden Verhandlungen und Abschlüssen von Grundstücksgeschäften zu äußern, da dieses seine Verhandlungsposition schwächen würde.

4. Wie ist das Verfahren bei Suche und Anmietung/Ankauf ausgestaltet und wie sind die Zuständigkeiten zwischen Fachbehörden und Bezirksamt verteilt?

Bei verschiedenen Stellen in der Stadt gehen laufend Angebote für die Vermietung und den Verkauf von Flächen und Gebäuden für die Unterbringung von Flüchtlingen ein. Diese werden beim Zentralen Koordinierungsstab für Flüchtlinge gesammelt und erfasst. In enger Abstimmung mit den Bezirken, zu beteiligenden Behörden und Fachbehörden, dem LIG sowie „fördern und wohnen“ (AöR) als potentieller Betreiber wird die Eignung und Umsetzbarkeit für eine Nutzung zur Unterbringung von Flüchtlingen festgestellt. Nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes kann die zuständige Behörde (BASFI oder BIS) den Ankauf bzw. die Finanzierung durch Mietkosten veranlassen. Die Entscheidung, ob der Ankauf eines Gebäudes oder einer Fläche getätigt werden soll, entscheidet der LIG.

5. Wird die Bezirksversammlung an dem Verfahren beteiligt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Die Bezirksversammlungen werden gemäß § 28 BezVG regelhaft bei Standortentscheidung für die öffentlich rechtliche Unterbringung angehört. Bei Standortentscheidungen, die zur Verhinderung von drohender Obdachlosigkeit von Flüchtlingen sehr kurzfristig umgesetzt werden müssen, wird ggfls. das bezirkliche Beteiligungsverfahren nachgelagert, da die Entscheidungen und die Umsetzung unter starkem zeitlichen Druck erfolgen müssen. Darüber hinaus obliegt es der Bezirksamtsleitung, inwieweit sie die Bezirksversammlungen über ihre laufenden Geschäfte informiert und welche Vereinbarungen hierzu zwischen Bezirksamtsleitung und Bezirksversammlung gemäß § 19 BezVG (1) bestehen.