„Oben ohne bald auch in Hamburgs Schwimmbädern?“

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Paulina Reineke-Rügge, Ines Schwarzarius, Dagmar Bahr, Janina Satzer, Dr. Ann-Kathrin Riegel, Saskia Wagner und SPD-Fraktion

Im vergangenen Sommer hatte sich die SPD-Fraktion Eimsbüttel dafür stark gemacht, dass in Hamburger bzw. Eimsbütteler Schwimmbädern allen Besucherinnen und Besuchern der Aufenthalt im Schwimmbereich mit freiem Oberkörper erlaubt wird.
Diese Forderung nach einem Ende der Ungleichbehandlung verschiedener Geschlechter in den Schwimmbädern wurde von der Bezirksversammlung Eimsbüttel mit großer Mehrheit beschlossen (siehe Drucksache 21-3121).
Weit zurückhaltender waren dahingegen die Reaktionen der Bäderland Hamburg GmbH, Hamburgs städtischer Betreibergesellschaft für öffentliche Schwimmbäder. So erklärte der Bäderland-Pressesprecher Michael Dietel bei Sat1 Regio: „Es ist gesellschaftlicher Konsens, dass Männer eine Badebüx tragen und Frauen eben Bikinioberteil oder einen Badeanzug.“
Medienberichten zufolge hat die Bäderland Hamburg GmbH Ende letzten Jahres eine Online-Befragung durchgeführt, um ein Meinungsbild zum Umgang mit den Thema „oben ohne“ einzuholen.
Am 9.3.23 haben die Berliner Bäder-Betriebe mitgeteilt, dass ab sofort in allen Bäder ein diskriminierungsfreies schwimmen erlaubt sei und nur die primären Geschlechtsorgane bedeckt sein müssten. Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde bei der Berliner Antidiskriminierungsstelle zu dem Thema zugrunde, bei der eine Diskriminierung und entsprechende Rechtsverletzung der betroffenen Person festgestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft:

1. Wie beurteilt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die Berliner Entscheidung?

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) äußert sich nur zu Angelegenheiten der FHH.

2. Welche Maßnahmen hat die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ergriffen, bzw. wird sie ergreifen, um Rechtsverletzungen durch Diskriminierungen bei der Nutzung der Anlagen von Bäderland durch Bekleidungsvorschriften bzw. deren Umsetzung zu vermeiden?

Grundlage für die Nutzung der Hamburger Bäder ist die entsprechende Haus- und Badeordnung von BLH. Im Übrigen siehe Stellungnahme der BUKEA zur Drs. 21-3121.

3. Die Bäderland Hamburg GmbH hat sich in diversen Berichterstattungen darauf zurückgezogen, dass ihre Bekleidungsvorschriften ein Oben-Ohne-Nutzen nicht explizit verbieten (z.B. im Abendblatt vom 21. Juni 2022: „…Schon jetzt sei es zudem jedem möglich, in den Freibädern mit freiem Oberkörper die Sonne zu genießen. „Jeder kann manchen, was er mag – solange sich keiner daran stört“, fasste Dietel die Lage zusammen…“). Andererseits hat insbesondere der Pressesprecher der Bäderland Hamburg GmbH in mehreren Presseäußerungen deutlich gemacht, dass ein Oben-Ohne-Nutzen nicht gewollt und erlaubt sei (z.B. im Niendorfer Wochenblatt vom 30.Juli 2022: „…Der Oben-ohne-Wunsch entspricht derzeit nicht der Meinung der Mehrheit der Bürger-/innen. Das gilt es zu respektieren…“).
a. Wie ist die aktuelle Rechtslage?
b. Wie erklärt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die unterschiedlichen Bewertungen bzw. Äußerungen der Bäderland Hamburg GmbH?
c. Was unternimmt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, um vor dem Hintergrund der Unklarheit der aktuellen Regelung – offensichtlich selbst für die Bäderland Hamburg GmbH – zu einer Klarheit für die Nutzer:innen und damit auch zu einer Rechtssicherheit zu gelangen?

Siehe Antwort zu 2. Aus Sicht der BUKEA ist keine unterschiedliche Bewertung seitens BLH festzustellen. Das Unternehmen verweist auf langjährige sowie aktuelle Beobachtungen des Hamburger Badebetriebs. BLH gibt keine Badebekleidungsregeln vor, sondern erwartet die Einhaltung der gesellschaftlich üblichen Bekleidungsnormen.

Des Weiteren hat BLH eine repräsentative Umfrage durch ein Hamburger Meinungsforschungsinstitut zur besseren Einschätzung der „Oben ohne für alle“-Forderung durchführen lassen. In deren Ergebnis wird es eine Pilotphase zu „Oben-ohne“-Schwimmzeiten geben. Im Übrigen siehe Stellungnahme der BUKEA zur Drs. 21-3121.

4. Ist es geplant, die Haus- und Badeordnung der Bäderland Hamburg GmbH im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften anzupassen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Haus- und Badeordnung nennt „übliche Badebekleidung“. Sofern „Oben ohne“ künftig als allgemein üblich definiert wird, ist die Haus- und Badeordnung weiterhin korrekt formuliert.

5. Gibt es einheitliche Hinweise für alle Mitarbeitenden der Bäderland Hamburg GmbH, wie die Haus- und Badeordnung zu interpretieren ist? Wenn ja, welche und wie werden sie kommuniziert?

Ja, die Mitarbeitenden erhalten eine entsprechende Einarbeitung und werden hinsichtlich der Haus- und Badeordnung sowie über diverse Betriebs- und Dienstanweisungen schriftlich und mündlich informiert.

6. Stimmt es, dass die Bäderland Hamburg GmbH eine Befragung zum Thema „oben ohne im Schwimmbad“ durchgeführt hat bzw. durchführen hat lassen?

Falls ja:
7. Über welchen Zeitraum wurde die Befragung durchgeführt?
8. In welcher Form (online, per Mail, postalisch etc.) wurde die Befragung durchgeführt?
9. Welche Fragen wurden dabei gestellt (bitte im exakten Wortlaut)?
10. An wie viele Personen wurde die Befragung verschickt?
11. An welchen Personenkreis wurde die Befragung verschickt?
12. Wie viele der kontaktierten Personen haben sich an der Befragung beteiligt?
13. Wie wurde der Empfängerkreis für die Befragung festgelegt?

Siehe Stellungnahme der BUKEA zur Drs. 21-3121.

14. Wurden dabei Vereinigungen berücksichtigt, die sich für die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter einsetzen bzw. gegen die Diskriminierung und Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität kämpfen? Falls nein: Hat sich die Bäderland GmbH in einem anderen Rahmen mit entsprechenden Gruppen ausgetauscht, um deren Sichtweisen zu den in der Erhebung angeführten Fragen zu hören?

Die Umfrage wurde nach üblichen methodischen Standards durch ein Hamburger Meinungsforschungsinstitut durchgeführt. Die Umfrage erfolgte anonym und war nicht geschlossen, der Link zur Umfrage konnte also entsprechend weitergegeben werden.

15. Konnten sich auch andere, nicht explizit angeschriebene Personen an der Umfrage beteiligen?

Wenn ja:
a. Wie wurde auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht?
b. Über welche
c. Wie viele nicht explizit angeschriebene Personen haben sich an der Umfrage beteiligt?
Wenn nein: Warum nicht?

Dies wurde nicht erhoben, im Übrigen siehe Antwort zu 14.

16. Wann ist mit einer Auswertung der Befragung zu rechnen?
17. Wo wird die Auswertung der Befragung einsehbar sein?

Siehe Stellungnahme der BUKEA zur Drs. 21-3121.