Schwimmhalle im Goldmariekenweg

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung, Jan Ohmer (SPD-Fraktion)

Sachverhalt Auf dem Grundstück Goldmariekenweg 31 a/b und 33a (Flurstück 141 und 142) befindet sich im rückwärtigen Bereich eine Schwimmhalle welche 1996/1997 als `Anlage für sportliche Zwecke´ offenbar rechtswidrig genehmigt worden war. Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4. Senat vom 28.04.2004 BVerwG 4 C 10.03 / OVG 2 Bf 426/00 sowie Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts 2. Senat vom 11.11.2009 2 Bf 201/06

Bereits 2011 soll das Bezirksamt Eimsbüttel gegenüber dem Eigentümer eine Anordnung zur Beseitigung der Schwimmhalle erlassen haben, welche bis zum heutigen Tag jedoch ohne Ergebnis geblieben ist. Hieraus resultieren mittlerweile zahlreiche Anfragen von Anwohnern des Goldmariekenwegs, wann nun mit einer Beseitigung der Schwimmhalle zu rechnen ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter / das Bezirksamt:

1.    Warum ist die Schwimmhalle im Goldmariekenweg bisher nicht beseitigt worden? Mit der Bitte um Begründungs-/ ggfls. Maßnahmenverlauf seit einer möglichen ´Anordnung zur Beseitigung´ aus dem Jahr 2011.

Die Schwimmhalle wird derzeit abgebrochen.

2.    Wann   rechnet   das   Bezirksamt   mit   der   Beseitigung   der   Schwimmhalle?   Sollte  eine ´Zeitschiene/Zeitraum´ nicht absehbar sein, bitte um Erläuterung.

s. Antwort zur Frage 1.

3.    Wer trägt die Kosten zur Beseitigung der Schwimmhalle? Falls mehrere ´Parteien´, jeweils in welchem Umfang? Können die Kosten bereits beziffert werden? Wenn ja, wie hoch sind diese? Wenn nein, gibt es eine Schätzung? Wenn ja, auf welche Höhe beläuft sich diese (derzeit)?

Entsprechend des zwischen dem ehemaligen Bauherrn der Schwimmhalle, der neuen Eigentümerin des betroffenen Grundstücks und dem Bezirksamt Eimsbüttel getroffenen Vergleichs vom 11.06.2013 trägt  das Bezirksamt 65% der Kosten des Abbruchs und die Eigentümerin und der ehemalige Bauherr tragen 35%. Die Gesamtkosten des Abbruchs werden voraussichtlich 114.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) betragen. Bei der vereinbarten Kostenquotelung handelt es sich um eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche.

4.   Sind bisher Zwangsgelder erhoben worden, welche aus der möglichen Nichteinhaltung der Anordnung auf Beseitigung   der Schwimmhalle resultieren? Wenn ja, in welchem Umfang? Wurden diese bereits entrichtet? Wenn nein, warum nicht?

Das Bezirksamt hat die in der Beseitigungsanordnung festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 2.000 Euro am 21.03.2012 für wirksam erklärt und mit der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung begonnen. Die Beseitigungsfrist wurde zunächst aufgrund der Winterzeit auf den 15.03.2012 festgelegt. Da die Beseitigungsanordnung nicht durch die Störer befolgt wurde, wurden höhere Zwangsgelder in Höhe von 5.000 Euro und in Höhe von10.000 Euro festgesetzt und am 21.06.2012 bzw. am 03.07.2012 für wirksam erklärt. Am 20.06.2012    wurde    ein    Zwangsgeld    über    jeweils    15.000    €    gegenüber    beiden Beseitigungspflichtigen  festgesetzt  und  am  16.07.2012  für  wirksam  erklärt.  Mit  der Zahlungsaufforderung  wurde  zugleich  ein  neues  Zwangsgeld  in  Höhe von  20.000  Euro festgesetzt. Die Schuldner wurden am 07.08.2012 durch die Kasse Hamburg aufgesucht zwecks Beitreibung  der  Zwangsgelder.  Mitte  August  2012  wurden  die  Zwangsgelder gestundet, das Vollstreckungsverfahren ruht aufgrund der Vergleichsverhandlungen und nunmehr so lange wie der geschlossene Vergleich durch die Beseitigungspflichtigen durchgeführt wird.

5.    Welche  Bemühungen  wurden  bisher  seitens  des  Bezirksamts  unternommen  hinsichtlich möglicher Vergleichsverhandlungen? Sind diese ggfls. bereits begonnen oder abgeschlossen?

Am  11.06.2013  wurde  eine  Vergleichsvereinbarung  wegen  der  Beseitigung  der Schwimmhalle geschlossen. Die Vergleichsverhandlungen zum Schadensersatz wegen der erteilten rechtswidrigen Baugenehmigung dauern an.

6.    Sind derzeit ´Schadenersatzklagen wegen Amtshaftung´ seitens des Eigentümers anhängig – oder womöglich bereits durch das Verwaltungsgericht entschieden? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Über Amtshaftungsklagen entscheiden die ordentlichen Gerichte (Art. 34 Grundgesetz, § 40 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung), und zwar die Landgerichte in der erster Instanz (§ 71Absatz  2  Nummer  2  Gerichtsverfassungsgesetz).  Es  sind  bislang  keine  Klagen  wegen Amtshaftung beim Landgericht Hamburg anhängig.