Slacklining und Baumschutz

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung, Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Sachverhalt

Slacklining, das Balancieren auf einem – meist zwischen zwei Bäumen – gespannten Seil, ist eine Trendsportart und erfreut sich in den warmen Monaten großer Beliebtheit. Allerdings kann das Freizeitvergnügen auch zu Schäden an den Bäumen führen. Die NABU-Fachgruppe Baumschutz hat jüngst in einer Pressemitteilung vor Baumschäden durch Slacklining gewarnt. Das unsachgemäße Anbringen von Gurtbänder oder das Fehlen eines stammumschließenden Reibungsschutz (Baumschoner) führe zu Reibungsschäden am Baum. Zudem könnten selbst bei kräftigen, gesunden und fest verwurzelten Bäumen mit einem Stammumfang von 120 cm Schäden durch die Zugkräfte entstehen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:

1. Sind dem Bezirksamt Schäden an Eimsbüttler Bäumen bekannt, die auf Slacklining zurückzuführen sind? Wenn ja, welche?

Nein.

2. Wie schätzt das Bezirksamt die Gefahr von Baumschäden durch Slacklining in Eimsbüttel ein?

Gering.

Stehen einzelne Gebiete bzw. Bäume besonders im Fokus? Wenn ja, welche?

Nein.

3. Gab es in den letzten drei Jahren Fälle bei denen ein fehlender Baumschutz bei einer angebrachten Slackline durch das Bezirksamt moniert wurde? Wenn ja, wie viele und welche?

Nein.

4. Gibt es weitere Maßnahmen, die das Bezirksamt ergreift, um Bäume vor unsachgemäßem Anbringen von Slacklines zu schützen? Wenn ja, welche?

„Slackliner“ werden direkt vor Ort angesprochen und über die korrekte Anbringung von Slacklines informiert. Weiterhin gilt die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Nach § 1 Abs. 3 Ziffer 3 gilt: In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten (…) Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen, andere Anlagen zu verändern, insbesondere aufzugraben oder sonst zu beschädigen.

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