Tempo 30 in der Eimsbütteler Chaussee

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung, Hans-Dieter Ewe, Jutta Seifert und Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)

Sachverhalt Mit der Fertigstellung der Eimsbütteler-Chaussee ist das Sanierungsvorhaben S 2 (Eimsbüttel-Süd) abgeschlossen. Die Umbaumaßnahme „Eimsbütteler-Chaussee“ ist unter intensiver Beteiligung der örtlichen Wohnbevölkerung und der örtlichen Geschäftsinhaber erörtert und diskutiert worden. Es wurden einvernehmliche Ergebnisse erzielt.

Ein wesentliches Ergebnis war die Verlagerung des Fahrradverkehrs auf die Straße, geschützt durch Fahrradschutzstreifen. Dadurch wurde der Verkehrsraum für den Autoverkehr in beiden Fahrtrichtungen eingeengt. Um den Charakter der Eimsbütteler-Chaussee als Einkaufsstraße zu unterstreichen und zur Vermeidung von Unfällen sprachen sich alle Beteiligten dafür aus, zumindest in dem neu gestalteten Bereich der Eimsbütteler-Chaussee „Tempo 30“ vorzuschreiben. Dies ist nicht geschehen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verkehrsdirektion in der Behörde für Inneres und Sport:

1. Welche Gründe sprechen gegen die Einrichtung einer entsprechenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Eimsbütteler-Chaussee?

2. Kann unter Berücksichtigung der Wohnbevölkerung und der Geschäftsinhaber nun nachträglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingerichtet werden?

3. Wenn ja, wann ist mit einer solchen zu rechnen?

Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in der Eimsbütteler Chaussee liegt keine Rechtsgrundlage vor, da es dort keine geschwindigkeitsbedingten Verkehrssicherheitsdefizite gibt. Die Verkehrsdirektion der Polizei geht jedoch davon aus, dass mit der Anfrage die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemeint war. Für die konzeptionelle Planung von Tempo 30-Zonen in Hamburg ist die BWVI die zuständige Fachbehörde.

Zur Kenntnis:

Im Rahmen einer behördenübergreifenden Arbeitsgruppe unter Vorsitz der BWVI zur Einrichtung weiterer Tempo 30-Zonen in Hamburg wurde bereits im Jahre 2011 die Eimsbütteler Chaussee geprüft und aufgrund der Verkehrsbedeutung als ungeeignet eingestuft.