Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags und des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielvertrag

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Monika Rüter (SPD-Fraktion)

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:
Aus der Beantwortung der kleinen Anfrage „Spielhallen und Wettbüros in Eimsbüttel“ (Lfd. Nr. 34 (20)) ergeben sich weitere Fragen zu Glücksspielhallen und Wettvermittlungsstellen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:

  1. In der Antwort zu der Anfrage 34 (20) wird dargestellt, dass es derzeit keine genehmigten Wettvermittlungsstellen in Eimsbüttel gebe. Im Bezirk Eimsbüttel befinden sich Wettvermittlungsstellen beispielsweise in der Lohkampstr. 6, der Osterstr. 163 und in der Hoheluftchaussee 77.
    a) Bedarf es für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle keinerlei Genehmigung, beispielsweise baurechtliche oder gewerberechtliche Genehmigungen? Falls doch, welche?

Für die Konzessionierung von Sportwettannahmestellen war und ist die Behörde für Inneres und Sport zuständig. Die Bezirksämter haben in der Vergangenheit durch Gewerbeanzeigen und eigene Erkenntnisse bekannt gewordene Standorte regelmäßig an die zuständige Stelle gemeldet.

b) Lässt sich aus den Gewerbeanmeldungen die Anzahl der Wettvermittlungsstellen im Bezirk Eimsbüttel ermitteln? Falls ja, bitte ich um Auflistung aller im Bezirk Eimsbüttel befindlichen Wettvermittlungsstellen, sofern möglich mit exaktem Standort.

Aus den Gewerbemeldungen (Gewerbemeldungen sind keine Erlaubnisse oder Konzessionierungen) lassen sich folgende Betriebe mit dem Zusatz „Wetten“ filtern:

– Lohkampstraße 16: Wettannahme und Vermittlung von Sportwetten.

– Holsteiner Chaussee 10 d: Sportbar und Wettbüro.

– Langenfelder Damm 94: Wettbüro.

– In der Hoheluftchaussee 77 ist gemeldet: Information und Kuriertätigkeit für Sportwetten für europäische Wettunternehmen.

– In der Osterstraße 163 ist gemeldet: Information und Kuriertätigkeit für Sportwetten für europäische Wettunternehmen.

  1. Aus Präventionsgründen gibt es für den Betrieb von Spielhallen sowohl zur Genehmigung als auch zur äußeren Gestaltung der Lokalität bestimmte Auflagen und Restriktionen. So muss etwa die Verlässlichkeit des Betreibers gesondert nachgewiesen werden und es bestehen Auflagen zur Gestaltung von Fenstern und Türen.
    a) Gibt es vergleichbare Auflagen zur äußeren Gestaltung einer Wettvermittlungsstelle?
    b) Müssen Nachweise wie polizeiliches Führungszeugnis, SCHUFA-Auskunft oder Weiterbildungsnachweis zum Jugendschutz auch zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle eingereicht werden? Falls ja: Welche Nachweise sind erforderlich?Zuständig für die Beantwortung ist hier die Behörde für Inneres und Sport.
  2. Welche Rahmenbedingungen (Restriktionen) gibt es für die Aufstellung von Glücksspielgeräten in Gaststätten, Bistros und ähnlichem? Wie und durch welche Stellen wird deren Einhaltung überprüft?

Die Geeignetheit des Aufstellortes nach § 33 Abs. 3 Lit. c GewO wird nach der Spielverordnung durch die Lebensmittel- und Gewerbekontrolleure im Rahmen einer anlassbezogenen Gewerbekontrolle festgestellt. Hierbei muss es sich um eine erlaubnispflichtige Gaststätte handeln, bei der die Verabreichung von Speisen und Getränken Hauptleistung ist; das Spielen darf nur Annex der Bewirtungsleistung sein. Als Kriterien zur Beurteilung werden die Schankfläche, die äußere und innere Anmutung des Betriebes sowie das gastronomische Angebot herangezogen. Ggf. kann die Geeignetheit auf ein oder zwei Geldspielautomaten beschränkt werden.

  1. Für Spielhallen, die neu eröffnet werden gilt eine Regelung, wonach der Mindestabstand zwischen Spielhallen 500 m beträgt. Für bestehende Spielhallen gilt eine Übergangsregel bis zum 29.06.2017. Gesetz den Fall, dass einzelne Spielhallen die Abstandsregel am 29.6.2017 noch nicht erfüllen: Anhand welcher Kriterien wird entschieden, welche Eimsbüttler Spielhallen zur Erfüllung der Regelung am 30.6.2017 den Betrieb einstellen bzw. den Standort aufgeben müssen?

Nach § 9 Abs. 4 HmbSpielhG hat die länger bestehende Spielhalle Vorrang.

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