Umsetzung UN-Behindertenrechtskonvention im Bezirk Eimsbüttel

Anfrage nach § 27 BezVG

der Mitglieder der Bezirksversammlung, Herrn Jan Ohmer, Frau Brunhilde Hesselbarth, Frau Monika Rüter, Herrn Hans-Dieter Ewe, Frau Gerlind Böwer – SPD-Fraktion
Die Anfrage wird – von der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) – wie folgt beantwortet:
Am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Nun ist sie geltendes deutsches Recht und muss umgesetzt werden. Dabei muss Deutschland das Leitbild der Konvention achten: die Inklusion, also die vollumfängliche Einbeziehung behinderter Menschen in die Gesellschaft von Anfang an. Deutschland hat sich damit verpflichtet sein Schulsysteme so zu verbessern, dass Bildung für alle in inklusiven Schulen verwirklicht wird, die niemanden ausschließen, sondern alle einbeziehen, und mit einer Pädagogik für besondere Bedürfnisse sowohl Kindern mit Behinderungen als auch allen anderen in Anerkennung ihrer Verschiedenheit gerecht werden.

Mit dem Inkrafttreten der Konvention haben Eltern von Kindern mit Behinderung das Recht, ihre Kinder auf jede allgemeinbildende staatliche Schule anzumelden. Für alle Hamburger Bezirke bedeutet das, dass alle Schulen, die es noch nicht sind, behindertengerecht umgebaut werden müssen, so dass auch Kinder und Jugendliche mit Behinderung ungehinderten Zugang und Bewegungsmöglichkeiten haben können. Dazu gehören u.a. auch der barrierefreie Um- und Ausbau der Eingangsbereiche sowie der sanitären Anlagen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Schule und Berufsbildung:

1. Welche Schulen im Bezirk Eimsbüttel sind schon so umgebaut, dass sie vollständig den Anforderungen der UN Behindertenrechtskonvention entsprechen? Bitte die einzelnen Schulen aufführen.

2. Welche Schulen im Bezirk Eimsbüttel sind schon so weit umgebaut worden, dass sie teilweise der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen? Bitte die einzelnen Schule aufführen und in welchen Punkten.

3. Welche Schulen im Bezirk Eimsbüttel sind überhaupt noch nicht umgebaut? Bitte die einzelnen Schulen aufführen.

4. Wann ist mit der Fertigstellung des Umbaus der Schulen, die unter Punkt 2. aufgeführt sind zu rechnen? Bitte die einzelnen Schulen mit Terminangaben aufführen.

5. Wann ist mit dem Beginn der Umbauarbeiten für die Schulen zu rechnen, die unter Punkt 3. aufgeführt sind? Bitte die einzelnen Schulen mit Terminangabe aufführen.

6. Um welche Umbauarbeiten handelt es sich bei der Umstellung der Schulen auf Kinder und Jugendliche mit Behinderung.

Zu 1. bis 6.:

Mit dem Inkrafttreten des novellierten Hamburgischen Schulgesetzes, das sich ausdrücklich auf die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) bezieht, haben die Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht, ihre Kinder für den Besuch einer allgemeinen Schule anzumelden. Dieses Recht beinhaltet aber nicht die Wahl einer bestimmten Schule. Über die Zuweisung des Kindes zu einer Schule entscheidet die zuständige Behörde. Dieses erfolgt in der laufenden Anmelderunde auf der Grundlage der Empfehlungen der jeweils zuständigen Regionalkommission unter Berücksichtigung der Schulwünsche der Eltern, der Art des Förderbedarfs und der räumlichen Möglichkeiten der Schulen.
Nur ein Teil der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist körperlich behindert und auf eine besondere Ausstattung der Schule angewiesen. Körperbehinderte Kinder werden nach Möglichkeit den Schulen zugewiesen, die über eine entsprechende Ausstattung verfügen. Sollten die Standorte nicht adäquat ausgestattet sein, so ist eine bauliche Nachrüstung der betroffenen Schulen zeitnah vorzusehen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet eine generelle Verpflichtung, gesellschaftliche und bauliche Barrieren für behinderte Menschen abzubauen. Hieraus kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, innerhalb eines kurzen Zeitraums beispielsweise alle Schulen barrierefrei auszustatten. Die Einrichtung barrierefreier Schulen wird sich am konkreten Bedarf orientieren müssen.

Schulneubauten werden generell barrierefrei gestaltet.

Darüber hinaus werden die zur Beantwortung benötigten Daten nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Bezirksanfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass Barrierefreiheit über den nachtäglichen Einbau von Fahrstühlen und Rampen hinaus geht. Eine Vielzahl von Behinderungen ist zu berücksichtigen. Dies setzt die Definition und Festlegung von Beurteilungs- und Ausstattungskriterien voraus. Letztere müssen durch Einzelfallbetrachtungen vor Ort überprüft, bewertet und festgelegt werden, um so den Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen zu können.

7. Gibt es schon Anmeldungen für einzelne Schulen im Bezirk Eimsbüttel von Kindern mit Behinderungen?
a. Wenn ja, wie viele Anmeldungen und an welchen Schulen gibt es?

Zu 7. und 7.a):

Die zur Beantwortung benötigten Daten liegen der zuständigen Behörde noch nicht vor, da das sonderpädagogische Überprüfungsverfahren noch läuft und Zuweisungen noch nicht erfolgt sind.