Große Anfrage der Mitglieder der Bezirksversammlung Brunhilde Hesselbarth, Monika Rüter, Hans–Dieter Ewe, Wolfgang Düvel und Jutta Seifert (SPD-Fraktion)
Sachverhalt Aufgrund eines in der Anfrage nicht genannten Zeitraumes zur Verkehrsunfalllage wurde am 22.12.2010 eine Abfrage der Unfalldatenbank für den für Verkehrsunfallauswertungen üblichen Zeitraum von mindestens drei vollen Jahren durchgeführt. Die Antworten zu Frage 1. und Frage 2. beinhalten den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.10.2010. Bei den Daten aus dem Jahr 2010 handelt sich um vorläufige Daten, bei denen es noch zu nachträglichen Änderungen kommen kann.
Durch zwei Großbaustellen, eine im Rungwisch und eine weitere in der Eidelstedter Dorfstraße, kam es in der vergangenen Woche zu drei uns bekannten Verkehrsunfällen, mit zum Teil erheblichen Sachschäden. Zwei Unfälle ereigneten sich im Rungwisch, ein weiterer im Dörpsweg.
Daher fragen wir die Behörde für Inneres – Polizei:
1. Wie viele Verkehrsunfälle ereigneten sich im Bereich Rungwisch zwischen Holsteiner Chaussee und Duvenacker – einschließlich der Einmündungsbereiche?
Der nachstehenden Tabelle sind die Verkehrsunfälle der Straße Rungwisch zwischen Holsteiner Chaussee und Duvenacker, einschließlich der Einmündungsbereiche, zu entnehmen.
Anzahl der Verkehrsunfälle:
2007: 11
2008: 7
2009: 11
01.01-31.10.2010: 11
2. Wie viele Verkehrsunfälle ereigneten sich im Dörpsweg? Bitte unter Angabe der Unfallkategorien und Anzahl von Verletzten.
Der nachstehenden Tabelle sind die Verkehrsunfälle der Straße Dörpsweg zu entnehmen.
Anzahl Verkehrsunfälle
nach Unfallkategorie*
Sonstige Schadensunfälle
2007: 3
2008: 2
2009: 2
01.01. – 31.01.2010: 1
(* es werden nur vorhandene Unfallkategorien aufgeführt)
Unfälle mit verletzten Personen wurden nicht registriert.
3. Wird für die Zeit der Baumaßnahmen der Bereich „30 km“ (zz. vor Schule) bis zur Holsteiner Chaussee erweitert?
– Wenn ja, wann?
– Wenn nein, warum nicht ?
Die Straße Rungwisch ist eine dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straße. Die Straßenver-kehrsbehörde darf den widmungsgemäßen Verkehr nur auf der Grundlage des § 45 Abs. 9 StVO beschränken. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt.
Eine derartige Gefahrenlage, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h rechtfertigen würde, ist hier nicht gegeben. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein Sicherheitsdefizit vor.
Auch die Ausweitung bzw. Verlängerung einer Tempo 30 Strecke (vor Schulen) kann nicht beliebig vorgenommen werden, sondern ist an bestimmte Vorgaben (150 m vor und hinter dem Schuleingang) gebunden.
Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht bestehen daher, unabhängig von der Baumaßnahme, keine rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweitung der Geschwindigkeitsbeschränkung.
4. Werden in diesen Bereichen verstärkt Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt?
– Wenn nein, warum nicht ?
Nein. Hierbei handelt es sich nicht um Örtlichkeiten, die eine verstärkte Geschwindigkeitsüberwachung erforderlich machen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen werden Geschwindigkeitsmessungen auch weiter durchgeführt.