Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel Ines Schwarzarius, Paulina Rügge, Dagmar Bahr und Moritz Altner (SPD-Fraktion)
Sachverhalt
In Baden-Württemberg sind Schottergärten laut Landesnaturschutzgesetz verboten, in vielen anderen Bundesländern – darunter auch Hamburg – gibt die jeweilige Landesbauordnung vor, dass nicht überbaute Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen und wasseraufnahmefähig zu gestalten sind. Darüber hinaus verbieten einige Kommunen das Anlegen von Schottergärten im Rahmen von
Bebauungsplänen. In Bremen wird die Neuanlage eines Schottergartens zudem als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die mit einem Bußgeld im dreistelligen Bereich geahndet wird. In Hamburg müssen nach Behördenangaben diejenigen mit einem Zwangsgeld rechnen, die einer Rückbauaufforderung nicht nachkommen.
„Schottergärten widersprechen jedem Gedanken zur Verbundenheit mit der Natur“, heißt es vom Naturschutzbund Deutschland (Nabu). Die auch als „Gärten des Grauens“ bezeichneten Schottergärten sind ökologisch nahezu wertlos und haben zudem negative Folgen für das Kleinklima: Während Gärten mit der entsprechenden Bepflanzung durch Verdunstungskälte und Schatten für Abkühlung sorgen, heizen sich Schottergärten vor allem im Sommer stark auf. Darüber hinaus beeinträchtigen sie das Abfließen von Regenwasser und stehen somit dem Hochwasserschutz entgegen.
Nach Einschätzung des Bunds für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) braucht es in Gärten vor allem mehr heimische Blühpflanzen, Sträucher und Bäume, die Bienen, Schmetterlingen, Vögeln und anderen Kleintiere als Lebensraum und Nahrungsquelle dienen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Bezirksamtsleiter:
1. Wie wird im Bezirk Eimsbüttel der ordnungsgemäße Zustand der Vorgärten hinsichtlich des gemäß § 9 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) geltenden Versiegelungsverbots sowie Begrünungsund Bepflanzungsgebots überwacht?
Eine Überwachung erfolgt nicht regelhaft, sondern stichprobenartig oder aufgrund von Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern.
2. Wie viele Verstöße gegen das Versiegelungsverbot bzw. das Begrünungs- und Bepflanzungsgebot gemäß § 9 HBauO wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 im Bezirk registriert? Bitte einzeln nach Stadtteilen aufgliedern.
Im abgefragten Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 wurden über 450 Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach HBauO durchgeführt. Die zur Beantwortung benötigten Angaben (Maßnahmen bei Verstößen gegen § 9 HBauO in Verbindung mit Schottergärten) werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine händische Einzelfallauswertung aus den Bauakten ist in der zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
3. Welche Maßnahmen werden vonseiten des Bezirksamts bei einem Verstoß gegen das Versiegelungsverbot bzw. Begrünungs- und Bepflanzungsgebot gemäß § 9 HBauO unternommen?
Die Bauprüfung leitet in diesem Fall ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände gem. § 76 HBauO ein.
4. In wie vielen Fällen sind Eigentümer der Anweisung zum Rückbau eines Schottergartens nicht nachgekommen?
Siehe Antwort zur Frage 2.
5. Welche Handhabe hat die Verwaltung, wenn Eigentümer einer derartigen Anweisung nicht nachkommen?
Über die Festsetzung von Zwangsmitteln, z.B. Zwangsgeld als Beugemittel können Anordnungen durchgesetzt werden.
6. Wie oft und in welcher Höhe wurden im Bezirk Eimsbüttel auf Grundlage des Versiegelungsverbots bzw. des Begrünungs- und Bepflanzungsgebots in den Jahren 2019, 2020, 2021 Bußgelder verhängt?
Siehe Antwort zur Frage 2.