Sachstand zur Umsetzung des Wiederherstellungsgebotes Grindelallee 80

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Paulina Rügge und Moritz Altner (SPD-Fraktion)

Vor rund zwei Jahren musste das Bezirksamt Eimsbüttel für das Mietshaus in der Grindelallee 80 aufgrund von Gefahr im Verzug eine Zwangsräumung anordnen: der Eigentümer hatte illegal massive bauliche Veränderungen am Haus vorgenommen, die dazu geführt haben, dass der Brandschutz für das Gebäude nicht mehr gewährleistet war.

Erfreulicherweise konnte mit der Unterstützung des Bezirksamtes allen Mieterinnen und Mietern eine Ersatzwohnung im Umfeld vermittelt werden. Gegen den Eigentümer wurde zudem mit Bescheid vom 25.02.2019 unter Festsetzung von Zwangsgeldern ein „Wiederherstellungsgebot“ erlassen. Die Umsetzung hat sich jedoch durch ein vom Eigentümer geführtes Gerichtsverfahren gegen die Maßnahmen aufgrund von einstweiligem Rechtsschutz verzögert. Das Gerichtsverfahren war zum letzten Kenntnisstand der Fragesteller in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen.

Letztens gab es immer wieder Gerüchte, der bisherige Eigentümer habe sich von der Immobilie getrennt bzw. strebe dies an.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Bezirksamtsleiter:

1. Wie ist der Stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht?

Das Eilverfahren wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Wiederherstellungsgebot angeordnet hatte, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Bezirksamts hin diese Entscheidung mit Beschluss vom 16. Januar 2020 aufgehoben und die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Verfahren in der Hauptsache ist weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängig.

2. Wie ist der Sachstand in Bezug auf das vom Bezirksamt Eimsbüttel erlassene Wiederherstellungsgebot?
a. Wurde das Wiederherstellungsgebot umgesetzt? Wenn nein, warum nicht?

Nein – bisher nicht. Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung angeordnet hatte, war der Vollzug des Wiederherstellungsgebots aus rechtlichen Gründen zwischenzeitlich nicht möglich. Da die ursprünglich gesetzten Fristen zur Wiederherstellung des Wohnraums aufgrund der Verfahrensdauern vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht
zwischenzeitlich abgelaufen waren, waren dem Verfügungsberechtigten nach Abschluss des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz neue angemessene Fristen zu setzen. Die Frist zur Befolgung des Wiederherstellungsgebotes wurde mit Widerspruchsbescheid des Rechtsamts vom 10. Februar 2020 auf den 28. Februar 2021 neu festgesetzt.

Mit Bescheid vom 17.11.2020 wurde die Baugenehmigung zum geforderten Umbau der Wohnungen im Sinne der Wiederherstellung der Wohnungen erteilt. Gegen diese wurde mit Schreiben vom 17.12.2020, bisher unbegründet, Widerspruch eingelegt. Eine erbetene
Verlängerung der Frist zur Begründung wurde vom Bauamt letztmalig bis zum 01.04.2021 verlängert.

b. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den Eigentümer dazu zu bewegen, das Wiederherstellungsgebot umzusetzen?

Im Wiederherstellungsgebot sind Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung der Verfügungen festgesetzt worden.

c. Gibt es eine neue Fristsetzung und wenn ja, bis wann?

Gegenüber dem Abschnitt Wohnraumschutz gab der Verfügungsberechtigte an, dass ihm bauliche Änderungen im Parterre und den Kellerräumen baurechtlich nicht genehmigt wurden und er daher nicht mit der Baumaßnahme beginnen konnte. Diese Begründung kann jedoch nicht als Rechtfertigung für die nicht erfüllten Forderungen aus dem Wiederherstellungsgebot des Abschnittes Wohnraumschutz angesehen werden, da es sich bei den Parterre- und Kellerräumen nicht um Wohnräume im Sinne des HmbWoSchG
handelt und diese auch nicht Gegenstand des Wiederherstellungsgebotes des Abschnittes Wohnraumschutz waren.

Bis dato wurde noch keine neue Frist gesetzt. Die in dem Wiederherstellungsgebot für den Fall der Nichterfüllung festgesetzten Zwangsgelder werden nun für verwirkt erklärt und der Verfügungsberechtigte unter Verdoppelung der festgesetzten Zwangsgelder erneut zur Befolgung des Wiederherstellungsgebots aufgefordert.

3. Gab es für das Grundstück Grindelallee 80 seit dem Erlass des Wiederherstellungsgebots einen Eigentümerwechsel?

Nein.