Überhöhte Energiekosten Wohnungsanlage Hörgensweg/Dallbregen der SAGA-GWG

Große Anfrage der Mitglieder der Bezirksversammlung Peter Schreiber, Wolfgang Düvel, Tom Ewe und Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)

Sachverhalt Unter Bezugnahme auf unsere Große Anfrage vom 28.11.2012 (lfd. Nr. 116 XIX) und den dazu gegebenen Antworten der Verwaltung vom 13.12.2012 fragen wir den Bezirksamtsleiter erneut:

1. Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich, dass die Angabe der Anzahl von Hilfeempfängern in einem bestimmten „Quartier“ gegen den Datenschutz verstößt?

Vorab wird angemerkt, dass in dieser Wohnanlage überwiegend Familien leben mit einem hohen Anteil von Zuwandererfamilien. Dieser Personenkreis bezieht in der Regel Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II. Insoweit können die Fragen für diesen Personenkreis von E/GS nicht beantwortet werden. Die Frage 3 wurde daher mit der Antwort der BASFI zur GA Nr. 31 aus 2012 der Fragen 1 – 5 beantwortet.

Die Ermittlung und Weitergabe der Anzahl der Hilfeempfänger in einem bestimmten Quartier zur Beantwortung einer Anfrage ist nach den Vorschriften des SGB X über den Schutz der Sozialdaten (§§ 67 ff SGB X) nicht gestattet. Zur Ermittlung der Anzahl der SGB XII – Hilfeempfänger müssen die von der Sozialdienststelle erhobenen Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X (Anschrift des Hilfeempfängers) genutzt werden; die Nutzung von Sozialdaten ist gemäß § 67 c SGB X u. a. zulässig, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (Feststellung des Anspruches auf Sozialhilfeleistungen in Hamburg durch die örtlich zuständige Sozialdienststelle). Darüber hinaus ist eine Nutzung zulässig, wenn sie zur „Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist“ (§ 67 c Absatz 2 Satz 1 Ziffer3 SGB X).

Für die Beantwortung einer Anfrage, die nicht im Zusammenhang mit einer Planung im Sozialleistungsbereich steht, besteht keine gesetzliche Erlaubnis der Nutzung von Sozialdaten. Im Übrigen ist in den Vorschriften des SGB X keine spezielle Datenübermittlungsvorschrift zwecks Bearbeitung von Großen Anfragen enthalten, so dass diese Datenverarbeitung lediglich mit Einwilligung der Betroffenen i.S.v. § 67 b Abs. 2 SGB X datenschutzrechtlich zulässig wäre. Solche Einwilligungen liegen hier jedoch nicht vor.

2. Um welche zu schützenden Individualinteressen handelt es sich dabei?

Hier sollen Angaben aus dem Sozialbereich gemacht werden, welche zudem allgemein bekannt gemacht werden sollen (falls dies über das Ratsinformationssystem im Internet veröffentlicht wird). Daher ist das das Sozialgeheimnis betroffen, welches in § 35 SGB I geregelt ist. Zudem ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Grundgesetz) betroffen.

3. Diese Wohnanlage umfasst 330 WE, die sich auf Rebenacker 17, Hörgensweg 61, 63, 65, 67, 69, 71, 73, 75, 77 und 79 Dallbregen 62, 64, 66, 68, 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82, 84 und 86 verteilen. In wie vielen Fällen von den 330 WE (Gesamtzahl) werden die entstandenen Heizkosten ganz oder teilweise für Hilfsempfänger erstattet?

Mangels Rechtsgrundlage ist eine solche Auswertung und Übermittlung an die BV datenschutzrechtlich nicht zulässig. Die zur Verfügung stehenden IuK-Instrumente ermöglichen folgerichtig eine derartige Datenauswertung nicht. Eine händische Einzelauswertung etwaiger Fälle wäre mit vertretbarem Verwaltungsaufwand weder möglich, noch – aus den dargelegten Datenschutzgründen – darstellbar.

4. Nach welchen Kriterien werden Auffälligkeiten bei der Abrechnung der Wärmekosten festgestellt?

Besondere Kriterien bei der Abrechnung der Wärmekosten sind von der zuständigen Fachbehörde BASFI nicht erlassen worden. Allerdings ist das Wohnverhalten einzelner Mieter, der Wärmebedarf erkrankter, älterer und behinderter Menschen individuell zu betrachten. Zudem ist der wärmeisolierende Standard einzelner Wohnungen, Mieteinheiten und Häuser höchst unterschiedlich. Eine völlig standardisierte Betrachtung der Abrechnungen würde homogene Wohnungsstandards erfordern, die es nicht gibt.

a) Gibt es eine für alle Sachbearbeitungen verbindliche Regelung?

Ja.

b) Wenn ja, wie lautet die Regelung?

Die Fachanweisung zu § 35 SGB XII Punkt 6 (1) Heizkosten lautet: „Werden Heizkosten über den Vermieter oder über Versorgungsunternehmen abgerechnet, sind diese grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange die Fachbehörde keine detaillierten Kriterien für die Auslegung der Angemessenheit vorgegeben hat. Bei Öfen, die die Selbstbeschaffung von Brennstoffen, wie Kohle, Öl oder Gas für
hauseigene Tanks notwendig machen, werden Heizungshilfen gewährt.“ Dabei wird nicht zusätzlich noch in weitere Versorgungsmöglichkeiten (wie z.B. Fernwärme) unterschieden.

c) Wenn nein, warum nicht und läge dann nicht ein Verstoß nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor?

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5. Von welchen Durchschnitts-Heiz-Werten bei Fernwärme geht die Verwaltung pro m2 pro Heizperiode aus, um erhöhte Heizkosten festzustellen?

Siehe Antwort zu Frage 4.

6. In wie vielen Fällen ist ein Gespräch wegen „überhöhter“ Heizkosten von den Sachbearbeitern im Jahr 2011 und im Jahr 2012 mit den Hilfsempfängern aus diesem Quartier (siehe oben) geführt worden?

Nach Auskunft der zuständigen Sozialdienststelle in Stellingen sind keine Auffälligkeiten bezüglich der Heizkostenabrechnungen von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter hinsichtlich dieses Quartiers bzw. zu diesem Vermieter berichtet worden. In der Folge fanden dementsprechend keine Gespräche statt.